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Leistungsort für Fassadenplattenmontage an österreichischem Gebäuden

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2021, 175 Heft 5 v. 10.11.2021

Normen: § 3a Abs 9 UStG 1994

Beauftragt ein deutscher Hersteller von Fassadenplatten ein österreichisches Unternehmen mit dem Auswechseln schadhafter Fassadenplatten an einem Einfamilienhaus in Österreich im Rahmen der Gewährleistung, dann liegt der Leistungsort der Montage gem § 3a Abs 9 UStG 1994 in Österreich.

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