Normen: § 3a Abs 9 UStG 1994
Beauftragt ein deutscher Hersteller von Fassadenplatten ein österreichisches Unternehmen mit dem Auswechseln schadhafter Fassadenplatten an einem Einfamilienhaus in Österreich im Rahmen der Gewährleistung, dann liegt der Leistungsort der Montage gem § 3a Abs 9 UStG 1994 in Österreich.