Normen: § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 2 lit c EStG 1988
Der Werbungskostenabzug von Taggeldern setzt das Vorliegen einer „beruflich veranlassten Reise“ voraus und stellt eben nicht auf den weiteren Begriff der Dienstreise iSd § 26 EStG 1988 bzw im Sinne einer günstigeren lohngestaltenden Vorschrift ab.