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Familienbonus Plus des Unterhaltsverpflichteten

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2021, 56 Heft 2 v. 15.4.2021

Normen: § 33 Abs 2 EStG 1988, § 33 Abs 3a EStG 1988, § 124b Z 336 EStG 1988

Es ergibt sich aus § 33 Abs 2 EStG 1988 eindeutig, dass es sich beim Familienbonus Plus um einen Absetzbetrag handelt, welcher von dem sich nach § 33 Abs 1 EStG 1988 ergebenden Betrag (also der „Einkommensteuer“, die auf das gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt) abzuziehen ist.

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