Normen: § 1 Abs 2 WiEReG, § 2 WiEReG, § 5 Abs 1 WiEReG, § 16 Abs 1 WiEReG, § 20 BAO, § 110 Abs 1 BAO, § 111 BAO
Obwohl es sich bei der in § 16 Abs 1 Satz 2 WiEReG normierten Frist von sechs Wochen um eine gesetzliche (somit nicht verlängerbare) Frist handle, so ändert dies nichts daran, dass der Abgabenbehörde, hinsichtlich der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach eingeräumt ist.