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WiEReG – Zwangsstrafe

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2021, 52 Heft 2 v. 15.4.2021

Normen: § 1 Abs 2 WiEReG, § 2 WiEReG, § 5 Abs 1 WiEReG, § 16 Abs 1 WiEReG, § 20 BAO, § 110 Abs 1 BAO, § 111 BAO

Obwohl es sich bei der in § 16 Abs 1 Satz 2 WiEReG normierten Frist von sechs Wochen um eine gesetzliche (somit nicht verlängerbare) Frist handle, so ändert dies nichts daran, dass der Abgabenbehörde, hinsichtlich der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach eingeräumt ist.

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