Im Gesellschaftsrecht bedroht das Verbot der Einlagenrückgewähr alle Vermögenstransfers, die nicht gesetzeskonform sind, mit Nichtigkeits- und Haftungsfolgen. Im Steuerrecht können verdeckte Gewinnausschüttungen unerwünschte ertrag- und umsatzsteuerliche, und sogar finanzstrafrechtliche Konsequenzen auslösen. Im Strafrecht verwirklicht eine Einlagenrückgewähr allenfalls den Untreuetatbestand.