Normen: § 30 Abs 1 EStG 1988, § 30 Abs 3 EStG 1988, § 30 Abs 7 EStG 1988, § 30a Abs 2 EStG 1988, § 30b Abs 3 EStG 1988
Wie bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten ist der Steuertatbestand erst dann erfüllt, wenn es auch zum Zufluss des vereinbarten Veräußerungserlöses kommt und der Veräußerungsgewinn tatsächlich realisiert wird.