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Anteilsvereinigung bei der GrESt durch down-stream Verschmelzung

BundesfinanzgerichtClemens EndfellnerAFS 2020, 214 Heft 6 v. 15.12.2020

Normen: § 96 GmbHG, § 97 GmbHG, § 98 GmbHG, § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987

Mit Abschluss eines Verschmelzungsvertrages wird der Anspruch auf Übertragung des Vermögens begründet, der Gesellschafter hat jedoch noch keinen Anspruch auf Übertragung der Anteile. Daher löst der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages down-stream noch keine Anteilsvereinigung bei der GrESt aus.

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