Normen: § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988
Aufwendungen an einen Steuerberater, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften betrifft, können zur Gänze als Betriebsausgaben/Werbungskosten behandelt werden. Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Abfassung der Einkommensteuererklärung, liegen (zur Gänze) Sonderausgaben vor.