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Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2020, 54 Heft 2 v. 15.4.2020

Normen: § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988

Aufwendungen an einen Steuerberater, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften betrifft, können zur Gänze als Betriebsausgaben/Werbungskosten behandelt werden. Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Abfassung der Einkommensteuererklärung, liegen (zur Gänze) Sonderausgaben vor.

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