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Kein Verlustabzug beim Erben mangels Betriebsfortführung zu Buchwerten

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2020, 49 Heft 2 v. 15.4.2020

Normen: § 18 Abs 6 EStG 1988, § 19 BAO

Die bloße Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ohne Übernahme des verlusterzeugenden Betriebes führt nicht dazu, dass noch offene Verlustvorträge des Erblassers auf den Erben übergehen. Noch nicht aufgebrauchte Verlustvorträge des Erblassers können allenfalls nur dann auf den Erben übergehen, wenn dieser den verlustverursachenden Betrieb zu Buchwerten übernimmt.

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