Normen: § 18 Abs 6 EStG 1988, § 19 BAO
Die bloße Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ohne Übernahme des verlusterzeugenden Betriebes führt nicht dazu, dass noch offene Verlustvorträge des Erblassers auf den Erben übergehen. Noch nicht aufgebrauchte Verlustvorträge des Erblassers können allenfalls nur dann auf den Erben übergehen, wenn dieser den verlustverursachenden Betrieb zu Buchwerten übernimmt.