Normen: § 21 Abs 1 KStG 1988, § 98 Abs 1 EStG 1988, Art 6 Abs 2, Art 13 Abs 2 DBA-Großbritannien und Nordirland
BMF, 11.09.2019, BMF-010221/0176-IV/8/2019
(EAS 3416)
Wird zum flächenmäßigen Ausbau des österreichischen Glasfasernetzes eine österreichische Projektgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft gegründet, wobei es sich bei einem der Gesellschafter um einen in Großbritannien ansässigen Investor handelt, so besteht im Falle einer Anteilsveräußerung aufgrund von § 21 Abs 1 Z 1 KStG 1988 iVm § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG 1988 beschränkte Steuerpflicht in Österreich. Aus abkommensrechtlicher Sicht stellt sich sodann die Frage, ob das Glasfasernetz unbewegliches Vermögen iSd Art 13 Abs 2 DBA-Großbritannien 2018, BGBl III 2019/32 darstellt. Sofern nämlich der Wert der Anteile zu mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, dürfen Gewinne aus der Anteilsveräußerung nach dieser Abkommensbestimmung im Lagestaat – hier in Österreich – besteuert werden.