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Home-Office als Betriebsstätte (EAS 3415)11An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2019, 166 Heft 5 v. 15.10.2019

Normen: § 81 Abs 1 EStG 1988, § 98 Abs 1 Z 3 EStG 1988, § 29 Abs 1 BAO, § 2 Abs 1 Heimarbeitsgesetz 1960, Art 5 Abs 4 DBA-Deutschland

BMF, 27.06.2019, BMF-010221/0323-IV/8/2018
(EAS 3415)

Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines in Deutschland ansässigen Unternehmens seine Tätigkeit (auch) an seinem inländischen Wohnsitz (Home-Office) aus, so kann dadurch für das deutsche Unternehmen eine beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden. Inländische Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens ist gemäß § 98 Abs 1 Z 3 EStG 1988 gegeben, wenn das Home-Office eine Betriebsstätte iSd § 29 Abs 1 BAO begründet. Gemäß § 29 Abs 1 BAO gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs dient, als Betriebsstätte.

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