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BMF-Information zu § 14 TP 6 Abs 5 Z 24 Gebührengesetz 195711An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2018, 169 Heft 5 v. 1.10.2018

Normen: § 14 TP 6 und 8 GebG

BMF, 21.09.2018, BMF-010206/0069-IV/9/2018

Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 2018/62, wurde unter anderem § 14 TP 8 Gebührengesetz 1957 geändert. Die Absätze 5, 5a, 5b und 5c wurden zu den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c.

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