Normen: § 97 Abs 1 BAO, § 111 BAO
Kommt der Beschwerdeführer der Einreichung der Steuererklärung vor Zustellung des Bescheides betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe nach, mit der die Einreichung der Steuererklärung erwirkt werden sollte, so darf die Zwangsstrafe nicht mehr festgesetzt werden.