Normen: § 34 Abs 1 EStG 1988, § 34 Abs 6 EStG 1988
Der Eintritt eines bloßen Vermögensschadens stellt jedoch für sich allein noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Es können erst die Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens abgesetzt werden (VwGH 22.3.2010, 2010/15/0005; LStR 2002 Rz 838), und zwar im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.