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Begründung einer Betriebsstätte für Generalunternehmer durch Subunternehmer (EAS 3405)11An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2018, 85 Heft 3 v. 1.6.2018

Normen: Art 5 Abs 2 lit g DBA-Italien, Art 7 DBA-Italien, Art 5 OECD-MA

BMF, 22.05.2018, BMF-010221/0083-IV/8/2018
(EAS 3405)

Schließt eine in Italien ansässige Gesellschaft („IT-Generalunternehmer“) mit einer österreichischen Konzerngesellschaft („Ö-GmbH“) Dienstleistungsverträge über Bau- und Montageleistungen im Sinne des Art 5 Abs 2 lit g DBA-Italien ab und beauftragt in der Folge der IT-Generalunternehmer eine Tochtergesellschaft ebenfalls mit Sitz in Italien („IT-Subunternehmer“) als Subunternehmen, die vereinbarten Dienstleistungen in Österreich zu erbringen, wobei hierfür Arbeitnehmer des IT-Subunternehmers in einem Zeitraum von 22 Monaten regelmäßig bei den betreffenden Montageanlagen der Ö-GmbH in Österreich anwesend sind, wird durch die Tätigkeit des Subunternehmers für diesen eine inländische Betriebsstätte in Österreich begründet. Gleichzeitig kann in einem solchen Fall auch eine Betriebsstätte für den Generalunternehmer begründet werden, wenn der Generalunternehmer während der Zeit der Tätigkeit des Subunternehmers auf Grund der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die faktische Verfügungsmacht über die Baustelle hat, wie etwa im Fall des rechtlichen Besitzes, wenn er den Zugang zur und die Nutzung der Betriebsstätte kontrolliert und die Gesamtverantwortung für das während dieses Zeitraums an der Baustelle stattfindende Baugeschehen trägt (vgl OECD-Kommentar zu Art 5 OECD-MA 2017, Rz 54). In derartigen Fällen ist er durch diese Kontroll- und Überwachungstätigkeit an der Baustelle anwesend und wirkt dort – wenn auch in geringfügigem Ausmaß – an der Bauausführung mit.

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