Normen: Art 5 Abs 1 DBA-Schweiz
BMF, 30.04.2018, BMF-010221/0042-IV/8/2018
(EAS 3401)
Seitens der OECD gibt es noch keine Aussagen darüber, wie Cloud-Mining-Projekte DBA-rechtlich einzuordnen sind. Diesbezügliche Entwicklungen auf Ebene der OECD bzw der EU bleiben daher abzuwarten. Stützt man sich auf die derzeit geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Betriebsstättendefinition, so liegt eine Betriebsstätte gemäß Art 5 Abs 1 DBA Schweiz vor, wenn ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Dafür bedarf es auch einer Verfügungsgewalt über die Geschäftseinrichtung. Ein Rechner (Hardware-Server) kann als maschinelle Einrichtung an einem physischen Standort eine Betriebsstätte begründen (siehe EAS 926, 1574, 1804, 1836, 2502), wenn damit eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird und die Einrichtungen nicht bloß vermietet werden. Eine Betriebsstätte kann auch dann vorliegen, wenn kein eigenes Personal vor Ort nötig ist, das den Rechner bedient, oder wenn Ausrüstungen automatisch betrieben werden (vgl OECD-MK Art 5, Rz 127).