Normen: § 12 Abs 10 UStG 1994
Mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Ro 2014/13/0036, ist der VwGH einer konturierten Auslegung des in § 12 Abs 10 UStG 1994 verwendeten Begriffs der „Großreparatur“ nur unzureichend nachgekommen und hat damit die Gelegenheit, einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff praxistauglich zu interpretieren, verstreichen lassen. Die Rechtsunsicherheit dauert folglich an.