Normen: § 9 Abs 1 BAO, § 80 Abs 1 BAO, § 122 Abs 1 UGB
Eine Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen aus dem Titel der Unterlassung der Einforderung von Beteiligungsgewinnen liegt mangels Regelung in der Bundesabgabenordnung nicht vor (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.