Normen: § 27a Abs 3 Z 2 lit b EStG 1988, Art 27a Abs 6 Z 1 EStG 1988, Art 3 Abs 2 DBA-Großbritannien, § 13 Abs 4 DBA-Großbritannien
BMF, 11.01.2017, BMF-010221/0101-VI/8/2016
(EAS 3372)
Nach § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2015 wurde die Wegzugsbesteuerung durch „Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen“ ausgelöst. In EAS 3242 wurde vor dem Hintergrund dieser Wendung vertreten, dass der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung erst bei einem unbedingten Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts verwirklicht wird. Vor dem Hintergrund der mit dem AbgÄG 2015 erfolgten Änderung der Wegzugsbesteuerung erfuhr das Konzept der Wegzugsbesteuerung insoweit eine Änderung, als der Wegzugsbesteuerungstatbestand nunmehr nicht erst bei einem „Verlust“, sondern bereits bei einer „Einschränkung“ des Besteuerungsrechts verwirklicht wird.