Normen: § 85 Abs 2 BAO, § 279 Abs 1 BAO, § 264 Abs 1 BAO, § 278 BAO, § 243 BAO
Übermittelt eine Partei lediglich eine Kopie eines (Rückforderungs-)Bescheides dem Finanzamt, darf diese „Eingabe“ keineswegs als Beschwerde gewertet werden. Wird eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, obwohl eine Beschwerde nicht vorlag, ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes.