BMF, 29.09.2014, BMF-010221/0641-VI/8/2014
(EAS 3346)
Normen: DBA-Rumänien Art 15, DBA-Rumänien Art 24, EStG 1988 § 19, EStG 1988 § 67
Werden Dienstnehmer einer österreichischen Kapitalgesellschaft zur rumänischen Tochtergesellschaft entsandt, dann sind jene Bezugsteile in Österreich nach den Vorschriften des Artikels 24 (Methodenartikel) steuerfrei zu stellen, an denen durch Artikel 15 des DBA-Österreich/Rumänien das Besteuerungsrecht Rumänien zuteilt wird. Dies gilt auch für Auslandsprämien, die als Sonderzahlungen der in Rumänien erbrachten Arbeitsleistung zuzurechnen sind und die daher auch für die steuerliche Erfassung in Rumänien offengelegt worden sind.