Korruption. Steuerflucht. Scheingebilde. Missbrauch. Aggressive Steuerplanung. Gruppenbesteuerung. Verrechnungspreise. Die Liste an steuerprüferlichen Betätigungsfeldern, in welchen materiellrechtliche Korrekturerfordernisse schlummern könnten, wäre beinahe beliebig verlängerbar. So konnte in der letzten AFS-Ausgabe auch nur ein kleiner Auszug aus all‘ den möglichen Schwerpunkten, auf die sich eine Steuerprüfung stürzen könnte, präsentiert werden.1 Sollten sich aus der materiellrechtlichen Kontrolle nun tatsächlich Korrekturerfordernisse ergeben, ist jedoch die prüferliche Arbeit damit noch nicht beendet. Denn materiellrechtliche Berichtigungen bedürfen einer formalrechtlichen Erlaubnis dazu. So gesehen bedingt eine jede materiellrechtliche Prüfungsfeststellung unweigerlich einen zweiten Prüfbereich: die „Schwerpunktprüfung formelles Recht“.