Normen: EStG § 33
Bei Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben und bei denen sich nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 keine Einkommensteuer ergibt sind 10% der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlage) und der Werbungskosten des § 16 Abs 1 Z 4 und 5, höchstens aber € 110,00, gutzuschreiben (Negativsteuer).