DB-/DZ-Pflicht für Altersteilzeit und Sozialplanzahlungen an Dienstnehmer mit Abfertigung neu
UFS 6.8.2013, RV/1435-W/12
RS 1: Alle Bezüge, die aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses ausbezahlt werden, fallen unter die Befreiung des § 41 Abs 4 lit b FLAG und sind daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für DB und DZ. Das Ausmaß der steuerlichen Begünstigung nach § 67 Abs 3 und Abs 6 EStG 1988 im Einzelfall ist für die Bemessung des DB nicht relevant. Daher ist es für die Befreiung von der DB-Pflicht auch irrelevant, wenn die ausscheidenden Dienstnehmer neben Zahlungen aus der Beendigung eines Dienstverhältnisses aus einem Sozialplan Ansprüche gegen Dritte (zB: Mitarbeitervorsorgekassen) haben.
RS 2 (wie RV/0633-G/09-RS1): Die vom Arbeitgeber beim Altersteilzeitmodell zu übernehmenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers stellen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
Vorinstanz: Finanzamt Wien 1/23
VwGH-Beschwerde zur Zl 2013/13/0102 eingebracht.