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Anrechnung der Haftungslohnsteuer gemäß § 46 EStG 1988 beim Arbeitnehmer

UFS-EntscheidungenHubert W. FuchsAFS 2013, 263 Heft 7 v. 1.10.2013

UFS, 07.08.2013, RV/1030-W/13
(miterledigt RV/1029-W/13 und RV/1028-W/13)

EStG 1988 § 46, ABGB § 1358

Die Wortfolge des § 46 Abs 1 Z 2 S 3 EStG 198811§ 46 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl I 2002/84. „Lohnsteuer.... ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde“ ist so auszulegen, dass ein den Normen des Zivilrechts konformer Regress erfolgt sein muss, der neben anderen Voraussetzungen auch die vorangegangene Entrichtung der Haftungslohnsteuer durch den Arbeitgeber tatbestandsmäßig verlangt (arg § 1358 ABGB „fremde Schuld bezahlt). Das wirtschaftliche Tragen der Haftungslohnsteuer durch den Arbeitnehmer reicht in diesem Fall anders als bei der Einbehaltung nicht für die Anrechnung gemäß leg cit auf dessen Einkommensteuerschuld aus (Rechtssatz).

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