AVOG § 17, UStG 1994 § 21 Abs 9
Liegen die Voraussetzungen der Vorsteuererstattungs-VO (BGBl 1995/279) vor, so sind die Vorsteuern nach diesem Verfahren geltend zu machen (insbesondere ist ein rechtzeitiger Erstattungsantrag erforderlich). Dies auch dann, wenn aufgrund von Vorjahresumsätzen das Unternehmen zur USt-Veranlagung erfasst ist.