UFS, 07.08.2013, RV/1030-W/13
(miterledigt RV/1029-W/13 und RV/1028-W/13)
EStG 1988 § 46, ABGB § 1358
Die Wortfolge des § 46 Abs 1 Z 2 S 3 EStG 19881 „Lohnsteuer.... ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde“ ist so auszulegen, dass ein den Normen des Zivilrechts konformer Regress erfolgt sein muss, der neben anderen Voraussetzungen auch die vorangegangene Entrichtung der Haftungslohnsteuer durch den Arbeitgeber tatbestandsmäßig verlangt (arg § 1358 ABGB „fremde Schuld bezahlt). Das wirtschaftliche Tragen der Haftungslohnsteuer durch den Arbeitnehmer reicht in diesem Fall anders als bei der Einbehaltung nicht für die Anrechnung gemäß leg cit auf dessen Einkommensteuerschuld aus (Rechtssatz).