BMF, 24.09.2013, BMF-010221/0616-VI/8/2013
(EAS 3337)
EStG 1988 § 47 Abs 1, DBA-Entlastungsverordnung § 1, DBA-Deutschland Art 15 Abs 1
Wird ein Dienstnehmer einer deutschen Kapitalgesellschaft unter Aufrechterhaltung seiner Ansässigkeit in Deutschland zum interimistischen Leiter der österreichischen Zweigniederlassung bestellt, wobei die mit seiner neuen Aufgabe verbundene Arbeit an etwa 3–4 Tagen pro Woche in Österreich und an 1–2 Tagen in Deutschland ausgeübt wird, steht gemäß Artikel 15 Abs 1 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht an den hierfür bezogenen Lohnbezügen insoweit Österreich zu, als diese Lohnbezüge auf die physisch auf österreichischem Staatsgebiet erbrachten Arbeitsleistungen entfallen.