EStG 1988 § 18 Abs 1, EStG 1988 § 19
Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich nach § 19 EStG 1988, soweit sich aus § 18 EStG 1988 nichts Abweichendes ergibt. Danach sind Sonderausgaben in dem Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie gezahlt worden sind.