Der vom Finanzamt gewählten Vorgangsweise – Bewertung der Gebäudeentnahme ausschließlich mit dem Gebäude(sach)wert und ohne Berücksichtigung des Ertragswertes – konnte vom UFS nicht gefolgt werden. Das Finanzamt Salzburg-Land hat gegen diese Entscheidung des UFS eine VwGH-Beschwerde zur Zl 2013/15/0140 eingebracht (Amtsbeschwerde).
UFS, 06.02.2013, RV/0287-S/11
(miterledigt RV/0288-S/11)