UStG 1994 § 12 Abs 2 Z 2 lit b
Unter Kraftfahrzeugen, die „zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dienen“ sind nur solche Kfz zu verstehen, die zu mindestens 80% zur Personenbeförderung verwendet werden.
UStG 1994 § 12 Abs 2 Z 2 lit b
Unter Kraftfahrzeugen, die „zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dienen“ sind nur solche Kfz zu verstehen, die zu mindestens 80% zur Personenbeförderung verwendet werden.