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Vorsteuerabzug: Kfz, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dienen

UFS-EntscheidungenKlaus HilberAFS 2013, 148 Heft 4 v. 1.5.2013

UStG 1994 § 12 Abs 2 Z 2 lit b

Unter Kraftfahrzeugen, die „zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dienen“ sind nur solche Kfz zu verstehen, die zu mindestens 80% zur Personenbeförderung verwendet werden.

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