NoVAG 1991 § 1, NoVAG 1991 § 7 Abs 1, KFG 1967 § 79, KFG 1967 § 82 Abs 8, BAO § 207 Abs 1, BAO § 207 Abs 1 lit a
Die Normverbrauchsabgabe zählt nicht zu den Verbrauchsteuern und unterliegt daher auch nicht der verkürzten Verjährung von drei Jahren, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren.