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Verjährung der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe

UFS-EntscheidungenHubert W. FuchsAFS 2013, 147 Heft 4 v. 1.5.2013

NoVAG 1991 § 1, NoVAG 1991 § 7 Abs 1, KFG 1967 § 79, KFG 1967 § 82 Abs 8, BAO § 207 Abs 1, BAO § 207 Abs 1 lit a

Die Normverbrauchsabgabe zählt nicht zu den Verbrauchsteuern und unterliegt daher auch nicht der verkürzten Verjährung von drei Jahren, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren.

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