BAO § 184
Eine Schätzung wegen mangelhafter Aufzeichnungen ist nur für die von der Abgabenbehörde überprüften Zeiträume (USO-Zeitraum) zulässig, weil dem Abgabepflichtigen ansonsten die Möglichkeit, die sachliche Richtigkeit seiner Aufzeichnungen zu beweisen, nicht offen steht.
UFS, 13.11.2012, RV/0241-G/12