Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | § 30a FinStrG, Verkürzungszuschlag, Strafaufhebung in besonderen Fällen |
1. Allgemeines
Gemäß § 30a FinStrG sind die Abgabenbehörden berechtigt, eine Abgabenerhöhung iHv 10% bzw. 15% (Verkürzungszuschlag) der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen festzusetzen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Solche Überprüfungen können sowohl im Innen- als auch im Außendienst erfolgen.
Liegt die Summe der festgestellten Nachforderungen bei höchstens 50.000 Euro, beträgt die Abgabenerhöhung 10% der Nachforderungssumme. Überschreitet die Summe der festgestellten Nachforderungen hingegen die Grenze von 50.000 Euro, ist die Abgabenerhöhung einheitlich mit 15% vom gesamten Nachforderungsbetrag zu bemessen und nicht bloß auf den Schwellenwert übersteigenden Teil anzuwenden.
Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrundeliegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Für die der Abgabenerhöhung zugrundeliegenden Abgabennachforderungen kann die Monatsfrist durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Ein Zahlungsaufschub für die Abgabenerhöhung selbst darf nicht gewährt werden.
2. Zuständigkeit und Inkrafttreten
Die Vollziehung des § 30a FinStrG (auch die Entscheidung über Zulässigkeit und Höhe der Abgabenerhöhung) obliegt den Bediensteten, die die zugrundeliegenden Überprüfungsmaßnahmen gesetzt haben.
Die Erledigung der Anträge gemäß § 30a FinStrG obliegt dem aktenführenden Team.
Im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie mit § 11 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes 2022 (§ 30a Abs. 5 FinStrG), ist eine Abgabenerhöhung unzulässig.
Die Bestimmungen zur Abgabenerhöhung traten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Sie gelten für alle Überprüfungshandlungen, die nach dem 31. Dezember 2010 bescheidmäßig erledigt werden. In der ursprünglichen Fassung sah § 30a FinStrG eine Abgabenerhöhung von 10% bei einer jährlichen Höchstgrenze von 10.000 Euro sowie einer Gesamtobergrenze von 33.000 Euro vor, wobei Zahlungserleichterungen ausdrücklich ausgeschlossen waren.
Seit dem 19. Juli 2024 ist eine Zahlungserleichterung für die zugrundeliegenden Abgabennachforderungen für maximal sechs Monate möglich.
Seit 1. Jänner 2026 ist § 30a FinStrG auf Nachforderungen bis zu einer Gesamtsumme von 100.000 Euro anwendbar, wobei zugleich eine Zuschlagsregel eingeführt wurde, die bei Nachforderungen bis 50.000 Euro einen Satz von 10% und bei Überschreiten dieser Grenze einen einheitlichen Zuschlag von 15% vorsieht.
3. Belehrungspflicht
Im Rahmen der Belehrungspflicht des § 113 BAO ist ein nicht vertretener Abgabepflichtiger auch auf den Verkürzungszuschlag hinzuweisen.
4. Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des § 30a FinStrG
4.1. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfungsmaßnahme festgestellte Abgabennachforderung
Eine Maßnahme gemäß § 30a FinStrG erfordert eine Abgabennachforderung, die im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung festgestellt worden ist. Solche Überprüfungen können sowohl im Innen- als auch im Außendienst erfolgen. Es muss eine Abgabenerhöhung bei der Überprüfung festgestellt worden sein. Bloße Feststellungen zur Abgabenbemessungsgrundlage reichen daher nicht aus (zB Feststellungsverfahren oder Gewinn eines Gruppenmitgliedes).
4.2. Feststellung eines Verdachts auf Vorliegen eines Finanzvergehens
Nach § 30a Abs. 1 FinStrG muss dazu hinsichtlich der Unrichtigkeiten, die zu einer Abgabennachforderung geführt haben, der Verdacht eines Finanzvergehens bestehen.
4.2.1. Verdacht
Ein Verdacht liegt dann vor, wenn aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine schuldhafte Tatbegehung nicht auszuschließen ist. Der Verdacht ergibt sich somit aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Finanzvergehens geschlossen werden kann.
Grundsätzlich kann somit jede Feststellung, die zu einem Mehrergebnis führt, bereits den Verdacht auf eine (zumindest grob fahrlässige) Tatbegehung begründen. Ein Verdacht wird nur dann nicht vorliegen, wenn eindeutig kein Verschulden vorliegt.
Beispiele für Umstände, die auf ein Finanzvergehen schließen lassen:
- Nichterfassen von Einnahmen
- Privataufwendungen wurden als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht
- Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen
- Zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen
- Abfuhrdifferenzen hinsichtlich Lohnabgaben
- Kalkulationsdifferenzen
Beispiele für Umstände, die nicht auf ein Finanzvergehen schließen lassen:
- Eine bloß abweichende, aber vertretbare Rechtsansicht (reine Rechtsfrage)
- Ein "echter" Sicherheitszuschlag (Eine notwendige Schätzung, auch eine "Globalschätzung", begründet in der Regel einen Verdacht)
- Eine bloß fahrlässige Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben
4.2.2. Finanzvergehen
4.2.2.1. Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG
Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (zB §§ 119, 120 BAO) verletzt und dadurch (bescheidmäßig festzusetzende) Abgaben verkürzt.
Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des strafbaren Tatbildes für möglich hält und sich damit abfindet.
4.2.2.2. Grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG
Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 34 Abs. 1 FinStrG bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
4.2.2.3. Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Beispiele:
Der Unternehmer beschließt, die Umsatzsteuervorauszahlung nicht zu entrichten und zu melden, weil er sich in einem finanziellen Engpass befindet.
Der Unternehmer macht Vorsteuern für Privataufwendungen geltend.
4.2.2.4. Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Beispiel:
Beschäftigung von Dienstnehmern ohne entsprechende Anmeldung und Führung von Lohnkonten, wobei der Dienstgeber weiß, dass durch diese Vorgangsweise Lohnabgaben verkürzt werden (Schwarzarbeiter).
4.2.2.5. Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG
Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
lit. a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind oder Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird;
lit. b)durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht oder Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnabgaben) nicht (zeitgerecht) entrichtet bzw. bekannt gegeben wurden.
Beispiele:
Zu lit. a) Im Zuge der Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird festgestellt, dass der Unternehmer die richtig berechnete Umsatzsteuervorauszahlung nicht bis zum 20. des zweitfolgenden Monats abgeführt und auch keine Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht hat.
Zu lit. b) Im Zuge einer Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge wird festgestellt, dass für einen bestimmten Zeitraum Lohnabgaben zwar richtig berechnet, aber in zu geringem Ausmaß abgeführt wurden.
4.2.3. Hinweis zum "Versuch"
Vorsätzliche Finanzvergehen sind auch im Falle des Versuches strafbar.
Beispiel:
Die unrichtige Abgabenerklärung wird eingebracht, vor der Buchung wird jedoch die Unrichtigkeit bereits festgestellt, sodass die Abgabenfestsetzung richtig erfolgt.
Ein Versuch setzt Vorsatz voraus; bei bloß fahrlässigem Handeln ist ein strafbarer Versuch nicht möglich.
4.3. Berücksichtigung von Ausschließungsgründen
Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist unzulässig
- bei Nachforderungen im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie mit § 11 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes 2022 (§ 30a Abs. 5 FinStrG),
- wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist (§ 30a Abs. 6 FinStrG),
- wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben eine Selbstanzeige vorliegt (§ 30a Abs. 6 FinStrG) oder
- es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten (§ 30a Abs. 6 FinStrG).
Bei der Beurteilung von Ausschlussgründen ist das Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde herzustellen, wenn sich Zweifel aus der Aktenlage ergeben.
4.3.1. Ausschlussgrund: Abgabenart (§ 30a Abs. 5 FinStrG)
Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 30a Abs. 1 FinStrG ist im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz 2022 unzulässig. Zulässig ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 30a FinStrG hingegen bei Nachforderungen betreffend übrige Verbrauchsteuern, sofern diese nicht als Eingangsabgaben zu qualifizieren sind (etwa Tabaksteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer). § 30a Abs. 5 FinStrG steht darüber hinaus der Anwendung des Verkürzungszuschlags bei sonstigen bundesrechtlichen Abgaben nicht entgegen (etwa Altlastenbeitrag).
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Drittland oder einem Drittgebiet in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt, sind die dabei anfallenden Verbrauchsteuern als Eingangsabgaben zu qualifizieren und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags nach § 30a FinStrG.
4.3.2. Ausschlussgrund: anhängiges Finanzstrafverfahren (§ 30a Abs. 6 FinStrG)
Das Finanzstrafverfahren wird durch jede gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten gerichtete Amtshandlung (Verfolgungshandlung) eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, eines Organs der Abgaben- oder Finanzstrafbehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes anhängig. Ebenso bei Anordnung einer Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde.
4.3.3. Ausschlussgrund: Selbstanzeige (§ 30a Abs. 6 FinStrG)
Der Ausschlussgrund der Selbstanzeige ist iSd § 30a Abs. 6 FinStrG maßnahmenbezogen zu verstehen. Als "betroffene Abgaben" gelten jene Abgaben, die von der jeweiligen abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme umfasst sind. Wird daher für einen von der Überprüfungsmaßnahme erfassten Zeitraum auch nur hinsichtlich einer dieser betroffenen Abgaben eine Selbstanzeige erstattet, ist § 30a FinStrG für die gesamte Überprüfungsmaßnahme nicht anwendbar.
Beispiel 1: Lohnsteuerprüfung 2018-2020 - Selbstanzeige nur hinsichtlich LSt 2018-2020, Abgabenerhöhung für Nachforderungen aus DB/DZ?
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2018 bis 2020 wird eine Selbstanzeige ausschließlich hinsichtlich der Lohnsteuer des Prüfungszeitraums erstattet. Der Begriff der "betroffenen Abgaben" iSd § 30a Abs. 6 FinStrG ist maßnahmenbezogen zu verstehen und erfasst alle Abgabenarten und Zeiträume, die von derselben Überprüfungsmaßnahme umfasst sind, also Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Abzugssteuer (vgl. § 86 EStG 1988) für die Jahre 2018 bis 2020.
Da die Selbstanzeige eine von der Lohnsteuerprüfung erfasste Abgabe betrifft, liegt der Ausschlussgrund für die gesamte Überprüfungsmaßnahme vor. Eine Festsetzung eines Verkürzungszuschlages für Nachforderungen aus DB/DZ (zB für die Jahre 2018 oder 2020) kommt daher nicht in Betracht.
Beispiel 2: Betriebsprüfung 2020-2022 (KöSt, USt), Selbstanzeige nur hinsichtlich KöSt, Abgabenerhöhung für Nachforderungen aus USt?
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2020-2022, die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer umfasst, wird eine Selbstanzeige ausschließlich hinsichtlich der Körperschaftsteuer des Prüfungszeitraums erstattet. Der Begriff der "betroffenen Abgaben" iSd § 30a Abs. 6 FinStrG ist maßnahmenbezogen zu verstehen und erfasst alle Abgabenarten und Zeiträume, die von derselben Überprüfungsmaßnahme umfasst sind.
Da die Selbstanzeige eine von der Betriebsprüfung erfasste Abgabe betrifft, liegt der Ausschlussgrund für die gesamte Überprüfungsmaßnahme vor. Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages ist daher nicht nur für die selbstangezeigte Körperschaftsteuer 2020 - 2022, sondern auch für Nachforderungen aus der Umsatzsteuer (sowie für sonstige von dieser Betriebsprüfung umfasste Abgaben) ausgeschlossen.
Beispiel 3: Betriebsprüfung 2020-2022 (KöSt, USt), Selbstanzeige nur hinsichtlich KöSt 2020, Abgabenerhöhung für Nachforderungen aus Köst 2021 und 2022 sowie aus USt?
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2020-2022, die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer umfasst, wird eine Selbstanzeige ausschließlich hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2020 erstattet. Der Begriff der "betroffenen Abgaben" iSd § 30a Abs. 6 FinStrG ist maßnahmenbezogen zu verstehen und erfasst alle Abgabenarten und Zeiträume, die von derselben Überprüfungsmaßnahme umfasst sind.
Da die Selbstanzeige eine von der Betriebsprüfung erfasste Abgabe betrifft, liegt der Ausschlussgrund für die gesamte Überprüfungsmaßnahme vor. Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages ist daher nicht nur für die selbstangezeigte Körperschaftsteuer 2020, sondern auch für Nachforderungen aus der Körperschaftsteuer 2020 bis 2021 und Umsatzsteuer (sowie für sonstige von dieser Betriebsprüfung umfasste Abgaben) ausgeschlossen.
4.3.4. Ausschlussgrund: Spezialprävention (§ 30a Abs. 6 FinStrG)
Einer Bestrafung des Täters bedarf es jedenfalls, wenn
- noch nicht getilgte finanzstrafrechtliche Vorstrafen des Abgabepflichtigen vorliegen,
- planmäßig oder mit hoher krimineller Energie vorgegangen wurde
(zB Bandenbildung, Vorsteuerbetrug, gefälschte Rechnungen, aufwändige Manipulationen, Beschäftigung von Schwarzarbeitern, eindeutig privater Aufwand gewinnmindernd geltend gemacht).
In diesen Fällen bedarf es einer Bestrafung, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.
Liegt ein Ausschlussgrund vor, hat eine strafrechtliche Würdigung durch die Finanzstrafbehörde zu erfolgen und eine Meldung gemäß § 80 FinStrG ist unmittelbar durchzuführen.
4.4. Prüfung der Betragsgrenze
Das zuständige Organ hat die Bemessungsgrundlage für eine Abgabenerhöhung (Mehrergebnis abzüglich jener Nachforderungen, für die keine Verdachtslage vorliegt) zu ermitteln. Verkürzungsbetrag ist jener Teil der Nachforderung, der sich aus den Unrichtigkeiten ergibt, die einen Verdacht begründen. Begründen nicht alle Unrichtigkeiten eine Verdachtslage, so ist der Teil der Nachforderung, der auf die Verdachtsfakten entfällt, zu ermitteln.
Die Summe der Verkürzungsbeträge darf in jedem betroffenen Jahr (Veranlagungszeitraum) den Betrag von höchstens 33.000 Euro bzw. für den gesamten Überprüfungszeitraum insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen.
Werden mehrere Überprüfungshandlungen gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge durchgeführt, so ist die Summe aller Nachforderungen für die Zulässigkeit einer Abgabenerhöhung maßgeblich (§ 30a Abs. 2 FinStrG). Beispielsweise sind die Ergebnisse einer Außenprüfung und einer anschließenden USt-Nachschau zusammenzurechnen.
Für die Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlages müssen beide Betragsgrenzen unterschritten sein. Das heißt, dass im Falle der Überschreitung der Jahresgrenze auch dann die Verhängung des Verkürzungszuschlages unzulässig ist, wenn der Nachforderungsbetrag in Summe 100.000 Euro nicht überschreitet.
Ist bei einem Mehrergebnis von insgesamt mehr als 100.000 Euro beabsichtigt, eine Maßnahme nach § 30a FinStrG vorzunehmen, ist zwingend vorher das Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde herzustellen.
Bei geringfügigen Abgabennachforderungen ist im Sinne des § 25 FinStrG vorzugehen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Behörden, von der Einleitung oder der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens sowie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Die Beurteilung, ob die Folgen einer Abgabenverkürzung noch als "unbedeutend" anzusehen sind, steht jedoch immer im Zusammenhang mit dem Grad des Verschuldens. Die Geringfügigkeit kann nicht ausschließlich an konkreten Wertgrenzen festgemacht werden, sondern ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Es gibt in der Judikatur oder Verwaltungspraxis dazu aber keine klaren Betragsgrenzen.
Beispiel 1:
2022 | Mehrergebnis 20.000,-- | vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst | 8.000,-- |
2023 | Mehrergebnis 40.000,-- | vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst | 11.000,-- |
2024 | Mehrergebnis 30.000,-- | vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst | 9.000,-- |
Gesamtbetrag, der vom Verdacht umfasst ist | 28.000,-- |
In diesem Fall ist die Verhängung des Verkürzungszuschlages zulässig, weil die Nachforderungen pro Jahr 33.000 Euro und insgesamt 100.000 Euro nicht überschreiten.
Beispiel 2:
2022 | Mehrergebnis 20.000,-- | vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst | 8.000,-- |
2023 | Mehrergebnis 80.000,-- | vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst | 40.000,-- |
2024 | Mehrergebnis 30.000,-- | vom Verdacht eines Finanzvergehens umfasst | 10.000,-- |
Gesamtbetrag, der vom Verdacht umfasst ist | 58.000,-- |
In diesem Fall ist die Verhängung des Verkürzungszuschlages nicht zulässig, weil die Nachforderung zumindest in einem Jahr 33.000 Euro überschreitet.
4.5. Einverständnis oder Antrag
Eine Abgabenerhöhung kann gegebenenfalls von Amts wegen oder auf Antrag festgesetzt werden. Der Verkürzungszuschlag kann nur verhängt werden, wenn sich der Abgabepflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung damit einverstanden erklärt oder diesen beantragt. Als Zeitpunkt der Festsetzung gilt der Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides.
Im Falle, dass der Antrag unzulässig ist, beispielsweise wegen Versäumung der 14-tägigen Frist, ist er mit Bescheid zurückzuweisen. Im Falle, dass der Antrag wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung des Verkürzungszuschlages unbegründet ist, ist er mit Bescheid abzuweisen. Sowohl der Zurückweisungs- als auch der Abweisungsbescheid sind mit Beschwerde anfechtbar. Für das Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften der BAO.
4.6. Rechtsmittelverzicht
Der Abgabepflichtige muss wirksam auf ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Verkürzungszuschlages verzichten. Ein Rechtsmittelverzicht stellt gleichzeitig eine Einverständniserklärung dar.
4.7. Entrichtung
Die Abgabenerhöhung und die dieser zugrundeliegenden Abgabennachforderungen sind innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung zur Gänze zu entrichten. Für die der Abgabenerhöhung zugrundeliegenden Abgabennachforderungen kann die Monatsfrist durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Für die Abgabenerhöhung darf ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden. Als Entrichtung gelten sowohl die tatsächliche Bezahlung als auch jede andere effektive Vermögensverschiebung vom Abgabepflichtigen zum Fiskus, wie beispielsweise die Aufrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben.
Nicht als Entrichtung gelten die Abschreibung (Löschung und Nachsicht) sowie die Entlassung aus der Gesamtschuld, da in diesen Fällen keine tatsächliche Entrichtung vorliegt. Im Falle, dass die entrichtete Abgabenschuld infolge einer Anfechtung nach §§ 27 ff Insolvenzordnung seitens des Abgabengläubigers zurückgezahlt werden muss, geht die Straffreiheit verloren.
5. Nichteinhaltung der Erfordernisse (§ 30a Abs. 3 FinStrG)
Werden die in Punkt 4. angeführten Erfordernisse nicht erfüllt, tritt keine Straffreiheit ein. Im Falle, dass bereits Beträge auf den Verkürzungszuschlag entrichtet wurden, sind diese auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben.
6. Nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld (§ 30a Abs. 4 FinStrG)
Kommt es - beispielsweise aufgrund eines durchgeführten Rechtsmittelverfahrens - zu einer nachträglichen Herabsetzung der dem festgesetzten Verkürzungsbetrag zugrundeliegenden Abgabennachforderungen, so ist dieser von Amts wegen rückwirkend entsprechend herabzusetzen.
7. Wirkung des Verkürzungszuschlages
Die wirksame Festsetzung des Verkürzungszuschlages stellt einen objektiven Strafaufhebungsgrund dar.
Der Verkürzungszuschlag gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO und nicht als Geldstrafe und stellt keine Verfolgungshandlung dar. Das bedeutet, dass mit der Festsetzung der Abgabenerhöhung keine Hemmung der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 FinStrG) gegeben ist.
Es bleibt außerdem die Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten, Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben möglich (§ 30a Abs. 7 FinStrG).
Bundesministerium für Finanzen, 29. Juli 2026
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | § 30a FinStrG, Verkürzungszuschlag, Strafaufhebung in besonderen Fällen |
