Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zustellung, Databox, Zustellzeitpunkt, Bescheidaufhebung, Sachentscheidung |
Verweise: | BMF 06.03.2026, 2026-0.205.778 |
Im Zuge der Verarbeitung von Sachentscheidsänderungen mit vorangegangener Bescheidaufhebung wird nur mehr ein Dokument erstellt. Dieses zusammengefasste Dokument enthält eine digitale Signatur und somit ist die Zustellreihenfolge technisch sichergestellt.
Die Zustellung über FinanzOnline (FON) erfolgt mittels eines Dokuments, welches die Bescheidaufhebung und die neue Sachentscheidung enthält.
Die Anzeige in FinanzOnline bleibt unberührt. Weiterhin werden im Steuerakt (FON) wie bisher zwei getrennte Einträge angezeigt.
Im Verfahren Direktbearbeitung (DIBE) ergibt sich in der Anzeige für den/die BearbeiterIn keine Änderung. In der getrennten Bescheidansicht (DIBE) von Aufhebungsbescheid/Sachbescheid wird jeweils der zusammengeführte Bescheid angezeigt.
Für die JVP gelten die gleichen Abläufe.
FABIAN regelt die Reihenfolge Aufhebungs- und Sachbescheid automatisch. Wurden zu einem Fall an einem Tag mehrere Bescheide erstellt, werden vorrangig die Aufhebungs- und Wiederaufnahmebescheide versendet; erst danach alle anderen Bescheidarten, wobei geprüft wird, ob die Aufhebungs- und Wiederaufnahmebescheide bereits signiert sind, sodass eine eindeutige Reihung entsteht.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Juni 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zustellung, Databox, Zustellzeitpunkt, Bescheidaufhebung, Sachentscheidung |
Verweise: | BMF 06.03.2026, 2026-0.205.778 |
