Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zustellung, Databox, Zustellzeitpunkt, Bescheidaufhebung, Sachentscheidung |
Verweise: | BMF 02.03.2026, 2026-0.173.747 |
Aufgrund von Entscheidungen des BFG muss die elektronische Zustellung in Bezug auf die Zustellabfolge von Bescheiden gemäß § 299 oder § 303 BAO in Verbindung mit einer neuen Sachentscheidung neu geregelt werden. Aktuell treten Fälle auf, wo die Sachentscheidung vor dem Aufhebungsbescheid zugestellt wird. Bis zur Umsetzung der angepassten technischen Lösung muss die Zustellreihenfolge mittels manueller Übergangslösung sichergestellt werden.
Ab sofort sind in jenen Fällen, die eine Bescheidaufhebung vor neuer Sachentscheidung verlangen, diese Bescheide mittels Rückschein (RSa/RSb) zuzustellen. Die entsprechenden Indikationen sind im jeweiligen IT-Verfahren zu aktivieren.
Diese Regelung gilt nicht für Erledigungen auf Grund von Lohnzetteländerungen oder Änderungen im Rahmen von Sonderausgaben oder für händische Erledigungen, die im Wege des Versandservices der Grunddatenverwaltung abgefertigt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 6. März 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zustellung, Databox, Zustellzeitpunkt, Bescheidaufhebung, Sachentscheidung |
Verweise: | BMF 02.03.2026, 2026-0.173.747 |
