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Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

BMF2026-0.202.2706.3.20262026Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

RL 2024/1265 , ABl. L 2024/1265 vom 30.04.2024
RL 2011/85/EU , ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41
§ 15 Abs. 2 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009

Schlagworte:

Stabilitätsprogramm, makro-finanzpolitisches Szenario, makroökonomische Prognose, budgetärer Effekt, Haupteinnahmenposten

Verweise:

BMF 18.12.2017, BMF-110000/0014-II/8/2017

Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1265 (im Folgenden "Haushaltsrahmenrichtlinie") wird - ergänzend zu weiteren Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen eines neuen Österreichischen Stabilitätspaktes 2025, einer Novelle der Gebarungsstatistik-Verordnung 2014 sowie einer Novelle des Fiskalrats- und Produktivitätsratgesetzes 2021 - Folgendes angeordnet:

1. Zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1:

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt sicher, dass die Erstellung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen, die sich auf aktuelle Daten stützen, beruht. Dabei ist das wahrscheinlichste oder ein vorsichtigeres makro-finanzpolitisches Szenario zu berücksichtigen. Im jeweiligen Strategiebericht bzw. im jeweiligen Budgetbericht sind Vergleiche der makroökonomischen Prognosen und der Haushaltsprognosen mit den aktuellsten Prognosen der Europäischen Kommission und mit den Prognosen anderer unabhängiger Einrichtungen darzustellen. Signifikante Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Prognosen der Europäischen Kommission sind darzulegen und zu begründen, einschließlich wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Europäischen Kommission angenommenen Werten abweichen.

2. Zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 8a Absatz 5 lit. a):

Die Erstellung der makroökonomischen Prognosen, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen für die Erstellung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes bzw. des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes herangezogen werden, hat durch eine unabhängige Institution im Sinne der Haushaltsrahmenrichtlinie zu erfolgen. Angaben zu den makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen sind im jeweiligen Strategiebericht bzw. im jeweiligen Budgetbericht zu veröffentlichen. Für den nach der Haushaltsrahmenrichtlinie mit der Europäischen Kommission zu führenden technischen Dialog über die Annahmen, die der Erstellung der Prognosen zugrunde liegen, ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zuständig.

3. Zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 6:

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ex-post-Bewertungen der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung durch den Fiskalrat im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at ) zu veröffentlichen und bei zukünftigen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zu berücksichtigen. Ergibt die Bewertung einen erheblichen systematischen Fehler, der Auswirkungen auf die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren hat, so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und zu veröffentlichen.

4. Zur Umsetzung von Artikel 5 lit. a) und von Artikel 7:

Die Haushaltsführung des Bundes und der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes haben dem Recht der Europäischen Union, insbesondere deren haushaltspolitischen Anforderungen, und dem Österreichischen Stabilitätspakt zu entsprechen.

5. Zur Umsetzung von Artikel 5 lit. b) und von Artikel 9 Absatz 1:

Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre auf Basis von makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union, insbesondere deren haushaltspolitischen Anforderungen, und des Österreichischen Stabilitätspaktes Obergrenzen für Auszahlungen festzulegen.

6. Zur Umsetzung von Artikel 8a Absatz 6:

Gibt der Fiskalrat im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Aufgaben Bewertungen heraus, so kommt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen diesen Bewertungen nach. Kommt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen diesen Bewertungen aber nicht nach, hat sie oder er innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Herausgabe der Bewertung des Fiskalrats zu erläutern, warum sie oder er den Bewertungen nicht nachkommt. Die Erläuterungen werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at ) veröffentlicht.

7. Zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 lit. c) und lit. d):

Der Strategiebericht zur mittelfristigen Haushaltsplanung hat eine Beschreibung der wesentlichen mittelfristig geplanten Maßnahmen, einschließlich Reformen und Investitionen, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, andere öffentliche Haushalte und auf das nachhaltige integrative Wachstum haben zu enthalten, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben auf mittlere Sicht gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll.

Zudem hat der Strategiebericht eine Bewertung zu enthalten, wie die Maßnahmen in Hinblick auf ihre unmittelbaren mittelfristigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum beeinflussen. Bei dieser Bewertung ist nach Möglichkeit insbesondere den aus dem Klimawandel erwachsenden makrofiskalischen Risiken und deren Auswirkungen auf Umwelt und Verteilungseffekte Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus sind im Rahmen der langfristigen Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren (§ 15 Abs. 2 BHG 2013) die entsprechenden langfristigen Auswirkungen der Maßnahmen auf die öffentlichen Finanzen und deren Tragfähigkeit zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen dieses Erlasses ergänzen die geltende Rechtslage des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, um den neuen Vorgaben der novellierten Haushaltsrahmenrichtlinie Rechnung zu tragen. Eine Überführung dieser Bestimmungen in das Bundeshaushaltsgesetz 2013 ist im Rahmen der nächsten Novellierung vorgesehen.

Dieser Erlass ersetzt den Vorgänger-Erlass vom 18. Dezember 2017 mit der GZ BMF-110000/0014-II/8/2017 bzw. BMF-AV Nr. 180/2017.

Bundesministerium für Finanzen, 6. März 2026

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Budget

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RL 2024/1265 , ABl. L 2024/1265 vom 30.04.2024
RL 2011/85/EU , ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41
§ 15 Abs. 2 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009

Schlagworte:

Stabilitätsprogramm, makro-finanzpolitisches Szenario, makroökonomische Prognose, budgetärer Effekt, Haupteinnahmenposten

Verweise:

BMF 18.12.2017, BMF-110000/0014-II/8/2017

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