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Finanzamt Österreich (FAÖ) - Neuausrichtung Dienststellenstruktur Organisationserlass

BMF2026-0.154.42619.2.20262026Finanzamt Österreich (FAÖ) - Neuausrichtung Dienststellenstruktur Organisationserlass

Dieser Erlass dient als Grundlage für die im Zusammenhang mit der per 1.1.2027 vorgesehenen Anpassung der Dienststellenstruktur des Finanzamtes Österreich (FAÖ) erforderlichen Maßnahmen sowie als Information für die Behörden und Dienststellen der Finanzverwaltung.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

§ 56 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Dienststellen, FA-Zuständigkeiten

Verweise:

Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. II Nr. 35/2020

Die Dienststellenstruktur des FAÖ wird mit Wirkung zum 1.1.2027 an die aktuellen funktional-organisatorischen Erfordernisse angepasst. Ziele dieser Neuausrichtung sind insbesondere eine Optimierung der Führungsspannen für die Dienststellenleitungen, vereinfachte Kommunikationswege innerhalb der Hierarchien sowie eine Erhöhung der Flexibilität der Gesamtorganisation. Infolge dieser Neuausrichtung werden ab dem oben genannten Zeitpunkt im Organisationsbereich des FAÖ 22 Dienststellen mit allgemeinem Aufgabenbereich sowie eine bundesweit zuständige Dienststelle für Sonderzuständigkeiten bestehen.

Dienststellenstruktur FAÖ ab dem 1.1.2027

Der Wirkungsbereich des Finanzamtes Österreich erstreckt sich gemäß § 56 Abs. 1 BAO auf das gesamte Bundesgebiet. Zur Erfüllung der im § 60 BAO genannten Aufgaben bedient sich das Finanzamt Österreich ab dem 1.1.2027 bundesweit folgender Dienststellen:

Dienststelle Wien I für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien,

Dienststelle Wien II für den 4., 5., 9., 10., 18. und 19. Bezirk in Wien und die Stadtgemeinde Klosterneuburg,

Dienststelle Wien III für den 3., 11., 12., 13., 14. Bezirk in Wien, die Gerichtsbezirke Schwechat und Purkersdorf und die Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien,

Dienststelle Wien IV für den 1., 6., 7., 15. und 23. Bezirk in Wien,

Dienststelle Wien V für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk in Wien,

Dienststelle Ost I für die politischen Bezirke Amstetten, Gmünd, Horn, Krems an der Donau, Melk, Scheibbs, Waidhofen an der Thaya, Zwettl, das Gebiet der Stadt Waidhofen an der Ybbs sowie das Gebiet der Stadt Krems an der Donau,

Dienststelle Ost II für die politischen Bezirke Baden, Bruck an der Leitha (ausgenommen der Gerichtsbezirk Schwechat), Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Mödling und Neusiedl am See sowie für das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust,

Dienststelle Ost III für die politischen Bezirke Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg (ausgenommen die Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien), Mistelbach an der Zaya und Tulln (ausgenommen die Stadtgemeinde Klosterneuburg),

Dienststelle Ost IV für die politischen Bezirke Neunkirchen, Lilienfeld, St. Pölten (ausgenommen der Gerichtsbezirk Purkersdorf) und Wr. Neustadt, für das Gebiet der Stadt St. Pölten sowie für das Gebiet der Stadt Wr. Neustadt,

Dienststelle Mitte I für die politischen Bezirke Braunau, Gmunden, Ried, Schärding und Vöcklabruck,

Dienststelle Mitte II für die politischen Bezirke Freistadt, Linz-Land, Rohrbach und Urfahr-Umgebung sowie für das Gebiet der Stadt Linz,

Dienststelle Mitte III für die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf, Perg, Steyr-Land und Wels-Land, für das Gebiet der Stadt Wels sowie für das Gebiet der Stadt Steyr,

Dienststelle Mitte IV für die politischen Bezirke Hallein und Salzburg-Umgebung sowie für das Gebiet der Stadt Salzburg,

Dienststelle Süd I für die politischen Bezirke Feldkirchen, Klagenfurt-Land, St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg sowie für das Gebiet der Stadt Klagenfurt,

Dienststelle Süd II für die politischen Bezirke Hermagor, Spittal an der Drau, St. Johann im Pongau, Tamsweg, Villach-Land und Zell am See sowie für das Gebiet der Stadt Villach,

Dienststelle Süd III für die politischen Bezirke Güssing, Hartberg-Fürstenfeld, Jennersdorf, Oberpullendorf, Oberwart, Südoststeiermark und Weiz,

Dienststelle Süd IV für das Gebiet der Stadt Graz,

Dienststelle Süd V für die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal einschließlich der politischen Expositur Gröbming,

Dienststelle Süd VI für die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Leibnitz, Voitsberg,

Dienststelle West I für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Reutte, für das Gebiet der Stadt Innsbruck und für das Gebiet der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst,

Dienststelle West II für die politischen Bezirke Kitzbühel, Kufstein, Lienz und Schwaz,

Dienststelle West III für die politischen Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Imst und Landeck mit Ausnahme der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst,

Dienststelle Sonderzuständigkeiten bundesweit für die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben.

Hinweise

Für eine bessere Nachvollziehbarkeit der strukturellen Anpassung wird in der Anlage zu diesem Erlass eine Darstellung der bis zum 31.12.2026 gültigen und ab dem 1.1.2027 geltenden Dienststellenstruktur des FAÖ beigefügt.

Dieser Erlass wird entsprechend weiteren Erkenntnissen aus dem laufenden Umsetzungsprojekt zum Thema bzw. insbesondere einer Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BGBl. II Nr. 35/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 291/2020) allfällig noch vor dem 1.1.2027 einer entsprechenden Anpassung unterzogen werden.

Inkrafttreten

Dieser Erlass ist als Grundlage für die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen und Umsetzungsschritte ab dessen Veröffentlichung anzuwenden. Die neue Dienststellenstruktur tritt, wie oben dargestellt und ausgeführt, mit 1.1.2027 in Kraft.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2026

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

§ 56 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Dienststellen, FA-Zuständigkeiten

Verweise:

Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. II Nr. 35/2020

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