Die Schweizer Bundesversammlung hat am 12.11.2025 in Umsetzung einer entsprechenden Volksinitiative das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG ) geändert, um die Auszahlung einer 13. AHV-Rente (13. Altersrente im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung) zu ermöglichen. Auf Basis der geänderten Art. 34 Abs. 1b iVm Art. 44 Abs. 2 AHVG soll im Kalenderjahr 2026 erstmals die Auszahlung einer 13. AHV-Rente erfolgen.
Mit dem Kreisschreiben über die 13. Altersrente vom 19.02.2025 regelt das Schweizer Bundesamt für Sozialversicherungen die weitere Umsetzung. Demnach soll die 13. Rente als Zuschlag zur jährlichen Altersrente jeweils im Dezember eines jeden Kalenderjahres ausbezahlt werden, zum ersten Mal demnach im Dezember 2026. Nähere Informationen können dem verlinkten Kreisschreiben entnommen werden.
Auf Basis der bislang zur Verfügung stehenden Informationen geht das Bundesministerium für Finanzen davon aus, dass die 13. AHV-Rente grundsätzlich die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung im Rahmen des Jahressechstels gemäß § 67 EStG 1988 erfüllt.
: Gemäß Art. 44 Abs. 2 AHVG werden Renten, die 20% der "minimalen Vollrente" nicht übersteigen, einmal jährlich (statt monatlich) ausbezahlt; jedoch kann die monatliche Auszahlung verlangt werden. Eine wesentliche Voraussetzung für die begünstigte "Sechstelbesteuerung" in Österreich ist, dass die zusätzliche Zahlung neben dem Arbeitslohn (bzw. Pensionseinkommen) geleistet wird. Aus diesem Grund müssen Steuerpflichtige, die auf Basis des Art. 44 Abs. 2 AHVG bisher eine jährliche Zahlung ihrer Rente erhalten, zur monatlichen Auszahlungsweise optieren, um nach österreichischem Steuerrecht in den Genuss der begünstigten "Sechstelbesteuerung" zu gelangen.
Die Einkünfte aus der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung sind im Rahmen einer Veranlagung zu erklären.
Damit eine entsprechende Erfassung und Besteuerung der sonstigen Bezüge erfolgen kann müssen folgende Formulare korrekt befüllt eingereicht werden:
- Erklärung L 1 zur Arbeitnehmerveranlagung
- Beilage L 1i zum Formular L 1 für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug bzw. mit Auslandsbezug
- L 17 Lohnausweis/Lohnbescheinigung
Bei Bezügen von zwei oder mehreren pensionsauszahlenden Stellen in der Schweiz, sind diese je pensionsauszahlender Stelle gesondert zu erklären.
Die Formulare sind in FinanzOnline bzw. auf der Website des BMF unter BMF - Formulare Steuern & Zoll abrufbar.
Bundesministerium für Finanzen, 8. Mai 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | AHV-Rente, Altersversicherung, Hinterlassenenversicherung, Auszahlung 13. AHV-Rente |
