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Information zu der am 13. Jänner 2026 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Quecksilber (VB-0840)

BMF2025-1.034.34413.1.20262026

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2049 und der Verordnung (EU) Nr. 2024/1849 wurde der Warenkreis der mit Quecksilber versetzten Produkte, deren Ein- und Ausfuhr verboten ist, erweitert.

Folgende Produkte wurden mit Wirksamkeit ab 31.12.2025 aufgenommen:

Folgende Produkte wurden mit Wirksamkeit ab 31.12.2026 aufgenommen:

Die oben angeführten Produkte wurden in der Arbeitsrichtlinie VB-0840 Anlage 2 sowie in den Listen der KN-Codes, die Einfuhrverboten und -beschränkungen (VB-0840 Anlage 3) und Ausfuhrverboten und -beschränkungen (VB-0840 Anlage 4) unterliegen können, aufgenommen.

Bundesministerium für Finanzen, 13. Jänner 2026

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2017/852 , ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1

Schlagworte:

Quecksliber, Amalgam

Verweise:

VB-0840 Anlage 2

Stichworte