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Information zu der am 08. Jänner 2026 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF2025-0.958.4218.1.20262026

Mit dem Beschluss Nr. 3/2025 des Gemischten Ausschusses wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 31. März 2027 erneut verlängert.

Mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Gemischten Ausschusses wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr bis zum 31. März 2027 erneut verlängert.

Aufgrund des Inkrafttretens des Bundesgesetzes zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen (CEMT-Digitalisierungsgesetz - CEMT-DigiG) sind ab 1.1.2026 die gemäß § 10 CEMT-VV verpflichtenden Eintragungen nicht mehr im Fahrtenberichtsheft, sondern in der digitalen CEMT-Plattform durchzuführen.

Mit der Novellierung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) werden auch die Höhe der Strafbestimmungen bzw. die Höhe der Sicherheitsleistungen angepasst.

Bundesministerium für Finanzen, 8. Jänner 2026

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72
GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995
CEMT-DigiG, CEMT-Digitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2025
ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

Schlagworte:

Ukraine, Abkommen über die Beförderung von Gütern auf der Straße

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