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2.2.1.4. Körperschaftsteuer - Betrieb gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988)

BMF2025-0.461.25730.7.2025

Rz 46
Betreibt eine Körperschaft öffentlichen Rechts (zB eine Gemeinde) eine Photovoltaikanlage, hat die Beurteilung, ob eine privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit vorliegt, danach zu erfolgen, ob der mit der Photovoltaikanlage produzierte Strom der Erfüllung privatwirtschaftlicher oder hoheitlicher Aufgaben dient. Für die Abgrenzung gilt bei Überschusseinspeisung Folgendes:

Ist die Abgrenzung nicht möglich oder zumutbar, kommen die Grundsätze für die Beurteilung von Mischbetrieben zur Anwendung (vgl. KStR 2013 Rz 75 ff).

Beispiel 12a:

Eine Anlage auf einem Kindergarten (Betrieb gewerblicher Art) versorgt diesen unmittelbar mit Strom. Der nicht unmittelbar verwendete Strom wird in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.

Die Anlage ist in dem Umfang, der der Stromproduktion für den Kindergarten dient, diesem zuzuordnen. Hinsichtlich der Produktion des in das Netz eingespeisten Stroms liegt bei wirtschaftlichem Gewicht der Tätigkeit ein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art vor.

Beispiel 12b:

Eine Anlage wird auf dem Rathaus errichtet und versorgt dieses unmittelbar mit Strom. Der nicht unmittelbar verwendete Strom wird in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.

Die Anlage ist in dem Umfang, der der Stromproduktion für Zwecke des Amtsgebäudes dient, der hoheitlichen Sphäre zuzuordnen. Hinsichtlich der Produktion des in das Netz eingespeisten Stroms liegt bei wirtschaftlichem Gewicht der Tätigkeit ein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art vor.

Beispiel 13:

Eine Gemeinde betreibt auf dem Dach des Kindergartens (BgA) und auf dem Rathaus Photovoltaikanlagen, die technisch unabhängig voneinander betrieben werden. Die Photovoltaikanlage auf dem Kindergarten wird zu 80% für den Eigenbedarf verwendet; die Photovoltaikanlage auf dem Rathaus wird zu 10% für die Versorgung des Rathauses verwendet; der nicht selbst verbrauchte Strom wird jeweils in das öffentliche Netz eingespeist. Sofern die Photovoltaikanlagen jeweils Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht (mind. 2.900 €) aus der Einspeisung erzielen, liegen zwei Betriebe gewerblicher Art vor. Eine Zusammenfassung der beiden Betriebe ist unter den allgemeinen Voraussetzungen (einem organisatorischen Zusammenhang) möglich.

Rz 47
Betreibt eine Körperschaft öffentlichen Rechts mehrere Photovoltaikanlagen als Überschusseinspeiser, ist grundsätzlich für jede Photovoltaikanlage gesondert zu prüfen, ob Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht vorliegen. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (Einheitsbetrieb) ist bei einem organisatorischen Zusammenhang bzw. bei Versorgungsbetrieben möglich (KStR 2013 Rz 67).

2.2.1.5. Sonderthemen

Rz 48
Bei nach §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann eine für den Eigenverbrauch dimensionierte Photovoltaikanlage als entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO) angesehen werden. Ist von vornherein - über die Nutzungsdauer der Anlage betrachtet - in einem nicht unwesentlichen Ausmaß ein Überschuss und eine Einspeisung geplant, liegt idR ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO) oder ein Gewerbebetrieb (§ 44 Abs. 1 BAO) vor. Diese führen grundsätzlich zum Verlust der Begünstigung, wenn keine Ausnahmegenehmigung (§§ 44 Abs. 2 oder 45a BAO) vorliegt.

Rz 49
Bei Photovoltaikanlagen, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung betrieben werden, ist der Betrieb einer für den Eigenverbrauch dimensionierten Photovoltaikanlage unter den Begriff Gemeinschaftseinrichtungen iSd § 7 Abs. 3 Z 4 WGG zu subsumieren, der zu den nicht genehmigungspflichtigen Geschäften einer gemeinnützigen Bauvereinigung gehört (KStR 2013 Rz 230) und die daraus erzielten Einkünfte sind von der Befreiung des § 5 Z 10 KStG 1988 erfasst.

Rz 50
Siehe auch Abschnitt 2.1.1.4.

Randzahlen 51 bis 55: derzeit frei

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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