- Soweit der mit der Anlage produzierte Strom unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient (zB unmittelbare Versorgung einer Schule mit Strom), ist die Stromproduktion der hoheitlichen Sphäre zuzuordnen und steuerlich unbeachtlich.
- Soweit der mit der Anlage produzierte Strom unmittelbar einem bestehenden Betrieb gewerblicher Art (zB Kindergarten) dient, ist die Stromproduktion diesem Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen.
- Wird darüber hinaus der mit der Anlage produzierte Strom in das Stromnetz eingespeist und ist die Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht (vgl. dazu KStR 2013 Rz 68, 70), liegt ein (eigener) Betrieb gewerblicher Art vor. Liebhaberei ist ausgeschlossen (§ 5 Z 1 LVO).
Ist die Abgrenzung nicht möglich oder zumutbar, kommen die Grundsätze für die Beurteilung von Mischbetrieben zur Anwendung (vgl. KStR 2013 Rz 75 ff).
Beispiel 12a:
Eine Anlage auf einem Kindergarten (Betrieb gewerblicher Art) versorgt diesen unmittelbar mit Strom. Der nicht unmittelbar verwendete Strom wird in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.
Die Anlage ist in dem Umfang, der der Stromproduktion für den Kindergarten dient, diesem zuzuordnen. Hinsichtlich der Produktion des in das Netz eingespeisten Stroms liegt bei wirtschaftlichem Gewicht der Tätigkeit ein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art vor.
Beispiel 12b:
Eine Anlage wird auf dem Rathaus errichtet und versorgt dieses unmittelbar mit Strom. Der nicht unmittelbar verwendete Strom wird in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.
Die Anlage ist in dem Umfang, der der Stromproduktion für Zwecke des Amtsgebäudes dient, der hoheitlichen Sphäre zuzuordnen. Hinsichtlich der Produktion des in das Netz eingespeisten Stroms liegt bei wirtschaftlichem Gewicht der Tätigkeit ein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art vor.
Beispiel 13:
Eine Gemeinde betreibt auf dem Dach des Kindergartens (BgA) und auf dem Rathaus Photovoltaikanlagen, die technisch unabhängig voneinander betrieben werden. Die Photovoltaikanlage auf dem Kindergarten wird zu 80% für den Eigenbedarf verwendet; die Photovoltaikanlage auf dem Rathaus wird zu 10% für die Versorgung des Rathauses verwendet; der nicht selbst verbrauchte Strom wird jeweils in das öffentliche Netz eingespeist. Sofern die Photovoltaikanlagen jeweils Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht (mind. 2.900 €) aus der Einspeisung erzielen, liegen zwei Betriebe gewerblicher Art vor. Eine Zusammenfassung der beiden Betriebe ist unter den allgemeinen Voraussetzungen (einem organisatorischen Zusammenhang) möglich.
2.2.1.5. Sonderthemen
Bei nach §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann eine für den Eigenverbrauch dimensionierte Photovoltaikanlage als entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO) angesehen werden. Ist von vornherein - über die Nutzungsdauer der Anlage betrachtet - in einem nicht unwesentlichen Ausmaß ein Überschuss und eine Einspeisung geplant, liegt idR ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO) oder ein Gewerbebetrieb (§ 44 Abs. 1 BAO) vor. Diese führen grundsätzlich zum Verlust der Begünstigung, wenn keine Ausnahmegenehmigung (§§ 44 Abs. 2 oder 45a BAO) vorliegt.Bei Photovoltaikanlagen, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung betrieben werden, ist der Betrieb einer für den Eigenverbrauch dimensionierten Photovoltaikanlage unter den Begriff Gemeinschaftseinrichtungen iSd § 7 Abs. 3 Z 4 WGG zu subsumieren, der zu den nicht genehmigungspflichtigen Geschäften einer gemeinnützigen Bauvereinigung gehört (KStR 2013 Rz 230) und die daraus erzielten Einkünfte sind von der Befreiung des § 5 Z 10 KStG 1988 erfasst.Siehe auch Abschnitt 2.1.1.4.Randzahlen 51 bis 55: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- §§ 34 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 3 Z 4 WGG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979
- § 5 Z 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
