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Erlass zur Quotenregelung gemäß § 134a BAO

BMF2024-0.436.55512.6.20242024Erlass zur Quotenregelung gemäß § 134a BAO

Der Erlass betrifft die Quotenregelung gemäß § 134a BAO und der Quotenregelungsverordnung. Es werden die Eigenschaften der Quotenregelung, die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme, die Folgen bei Nichteinhaltung der Bedingungen für deren Inanspruchnahme sowie Gründe für den Ausschluss von der Quotenregelung näher dargestellt.Die folgenden Ausführungen zu § 134a BAO, eingeführt durch das Abgabenänderungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 110/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024 und zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung – QuRV), BGBl. II Nr. 370/2023 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 146/2024, stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 134a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
QuRV, Quotenregelungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2023
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Quotenregelung, Quotenregelungsverordnung, Quotenerklärung, Quotentermin, Einreichung von Abgabenerklärungen, berufsmäßiger Parteienvertreter, Abberufung

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7501
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 41
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 99
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 154
VwGH 21.09.1988, 88/13/0161
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6024

 

1. Allgemeines

Für Abgabepflichtige, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen berechtigten Revisionsverband mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, gilt eine Einreichfrist bis 31.3. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres (§ 134a Abs. 1 BAO). Dies gilt für Einkommensteuerklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen (§ 134 Abs. 1 BAO) sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe. Bloße Arbeitnehmerveranlagungen sind von der Quotenregelung ausgenommen (§ 134a Abs. 2 BAO), außer diese betreffen Grenzgänger oder sonstige internationale Sachverhalte.

Die Frist bis 31.3. des zweitfolgenden Kalenderjahres kann ausschließlich im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung mit Zwischenterminen in Anspruch genommen werden. Diese Zwischentermine dienen der gleichmäßigen Verteilung des Arbeitsaufwands der Finanzämter und der Vertreter auf einen längeren Zeitraum. In typisierender Betrachtungsweise wird darauf abgestellt, dass vertretene Abgabepflichtige in der Regel höhere Einkünfte und komplexere Einkommens- und Vermögensverhältnisse als nicht vertretene Abgabepflichtige haben. Zudem haben nicht vertretene Abgabepflichtige im Gegensatz zu Vertretern pro Jahr in der Regel nur eine einzige oder wenige Jahres-Abgabenerklärungen abzugeben.

Als Quotenregelung wird das automationsunterstützte System für die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen für vertretene Abgabepflichtige zu bestimmten Abgabeterminen vor Ablauf der in § 134a Abs. 1 BAO festgelegten Frist bezeichnet (§ 1 Z 1 QuRV). Die automationsunterstützte Quotenregelung ermöglicht eine automatisierte Quotenberechnung und die Einsicht in den Quotenerfüllungsstand über FinanzOnline in Echtzeit. Jeder Vertreter kann eine Quote pro Finanzamt führen. Der Quotenerfüllungsstand umfasst die Summe der beim jeweiligen Finanzamt bereits eingereichten Quotenerklärungen pro Veranlagungszeitraum.

2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

2.1. Zeitlicher Anwendungsbereich (Inkrafttreten)

Gemäß § 323 Abs. 77 BAO ist die Quotenregelung nach § 134a BAO "erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet".

Bei direkten Steuern ist der Veranlagungszeitraum grundsätzlich mit dem Kalenderjahr ident (vgl. § 39 Abs. 1 erster Satz EStG 1988; § 24 Abs. 1 KStG 1988). In einem Veranlagungszeitraum zu versteuern ist das Ergebnis jenes (abweichenden oder Rumpf-)Wirtschaftsjahres, das in diesem Veranlagungszeitraum geendet hat (§ 2 Abs. 5 EStG 1988; § 7 Abs. 5 KStG 1988; vgl. EStR 2000 Rz 7501). Daher ist die Quotenregelung gemäß § 134a BAO erstmals für die Veranlagung jenes Kalenderjahres anwendbar, in dem ein (abweichendes) (Rumpf-)Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2022 geendet hat.

Bei den indirekten Steuern hat der Begriff "Veranlagungszeitraum" eine andere Bedeutung: Das UStG meint damit den Zeitraum, in dem die Steuerschuld für die Umsätze entstanden ist (§ 20 Abs. 1 UStG 1994). Mit anderen Worten: "Veranlagungszeitraum" ist das abweichende Wirtschaftsjahr und nicht das Kalenderjahr, für das die USt-Jahreserklärung abgegeben wird (vgl. UStR 2000 Rz 2681 ff). Die Energieabgaben setzen die Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres voraus, ohne den Begriff "Veranlagungszeitraum" zu verwenden. Im Ergebnis folgen sie der umsatzsteuerlichen Terminologie (vgl. EnAbgR Rz 41, Rz 99 und Rz 154). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 1.4.2022 bis 31.3.2023 ist der Veranlagungszeitraum also ebenfalls der Zeitraum von 1.4.2022 bis 31.3.2023. Die Quotenregelung gemäß § 134a BAO ist erstmals für die Veranlagung jenes Kalenderjahres anwendbar, in dem ein (abweichendes) (Rumpf-)Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2022 geendet hat.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird immer für ein Kalenderjahr erhoben; ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist nicht vorgesehen.

Beispiel 1:

Die Abgabepflichtige X hat im Gesellschaftsvertrag ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr von 1.4. bis 31.3. festgelegt. Das Finanzamt hat dem abweichenden Wirtschaftsjahr gemäß § 2 Abs. 7 EStG 1988 zugestimmt; dieses abweichende Wirtschaftsjahr wurde auch gegenüber dem Finanzamt als Veranlagungszeitraum der USt erklärt. Das am 31.3.2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr ist im Kalenderjahr 2022 zu veranlagen. Der Veranlagungszeitraum für die direkten Steuern dieses abweichenden Wirtschaftsjahres endet am 31.12.2022 und demnach nicht nach dem 31.12.2022. Der Veranlagungszeitraum für die indirekten Steuern endet am 31.3.2022 und demnach nicht nach dem 31.12.2022. Die Quotenregelung ist daher nicht anwendbar. Das am 31.3.2023 endende abweichende Wirtschaftsjahr ist im Kalenderjahr 2023 zu veranlagen und die Quotenregelung ist daher anwendbar.

Beispiel 2:

Der Abgabepflichtige Y wechselt im Kalenderjahr 2023 von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht: von 1.1.2023 bis 28.2.2023 ist Y beschränkt steuerpflichtig; von 1.3.2023 bis 31.12.2023 ist Y unbeschränkt steuerpflichtig. Sowohl die Einkommensteuererklärung im Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht als auch die Einkommensteuererklärung im Zusammenhang mit der unbeschränkten Steuerpflicht können im Rahmen der Quotenregelung eingereicht werden, weil der Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr 2023) in beiden Fällen nach dem 31.12.2022 endet.

2.2. Aufrechtes Vertretungsverhältnis

Die Inanspruchnahme der Quotenregelung erfordert, dass der Abgabepflichtige von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder von einem berechtigten Revisionsverband vertreten wird (§ 134a Abs. 1 BAO, § 1 Z 2 QuRV). Daher muss der berufsmäßige Parteienvertreter oder der berechtigte Revisionsverband zum Zeitpunkt der Abgabe der Abgabenerklärung über eine aufrechte Vertretungsvollmacht verfügen und diese im Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung eingetragen sein. Berufsmäßige Parteienvertreter sind (§ 1 Z 3 QuRV):

Die Abfassung und Übermittlung von Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung durch einen Bilanzbuchhalter "als Bote" und "unter Ausschluss jeglicher Vertretung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiBuG 2014 berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Quotenregelung und der Frist des § 134a Abs. 1 BAO.

2.3. Beauftragung zur Einreichung von Abgabenerklärungen

Zusätzlich zur aufrechten Vertretungsvollmacht muss der berufsmäßige Parteienvertreter bzw. der berechtigte Revisionsverband auch beauftragt sein, Abgabenerklärungen für den Abgabepflichtigen einzureichen. Damit wird eine Abgrenzung für den Fall getroffen, dass mehreren berufsmäßigen Parteienvertretern Vertretungsvollmachten eingeräumt wurden (zB einem Steuerberater und einem Notar oder einem Steuerberater für allgemeine Vertretungshandlungen und einem anderen Steuerberater für ein bestimmtes Verfahren, etwa betreffend einen Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO). Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis eines Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht (§ 83 Abs. 2 BAO).

2.4. Zugelassene Abgabenerklärungen

Die Quotenregelung kann grundsätzlich für Abgabenerklärungen gemäß § 134 BAO (Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer bzw. die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO und für die Umsatzsteuer) sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe in Anspruch genommen werden.

§ 134a Abs. 2 BAO schließt bloße "Arbeitnehmerveranlagungen" von der automationsunterstützten Quotenregelung aus: § 134a Abs. 1 BAO ist auf Einkommensteuererklärungen nicht anzuwenden, wenn diese ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 enthalten, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben worden ist oder zu erheben gewesen wäre.

§ 1 Z 4 dritter Satz QuRV präzisiert die gesetzliche Ausnahme dahingehend, dass Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern und von Personen, bei denen ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt, nicht davon umfasst sind. Deren Einkommensteuererklärungen können daher zur Quotenregelung angemeldet werden. Aus Gründen der technischen Umsetzung ist erforderlich, dass im Zeitpunkt der Anmeldung der Umstand, dass entweder ein Grenzgänger oder ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt, dem Finanzamt bekannt und in der Grunddatenverwaltung gespeichert ist. Die Bekanntgabe erfolgt für Grenzgänger mittels Formular Verf61, für alle anderen Fälle durch formlose Mitteilung, dass ein "sonstiger internationaler Sachverhalt" vorliegt.

Mangels Lohnsteuerabzuges greift die Ausnahme des § 1 Z 4 dritter Satz QuRV nicht, wenn Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug bezogen wurde, weil der Arbeitgeber nicht über eine inländische Betriebsstätte verfügt oder nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet werden kann (zB sur-place-Personal bei Botschaften). Die betroffene Einkommensteuererklärung kann daher zur Quotenregelung angemeldet werden, wenn dem Finanzamt zuvor mitgeteilt wurde, dass ein "sonstiger internationaler Sachverhalt" vorliegt.

Folgende Sachverhalte können als "sonstiger internationaler Sachverhalt" angesehen werden und führen trotz erfolgtem Lohnsteuerabzug dazu, dass die Einkommensteuererklärung zur Quotenregelung angemeldet werden kann:

Zur Quotenregelung zugelassene Abgabenerklärungen:

E1

Einkommensteuererklärung (für unbeschränkt Steuerpflichtige)

E6

Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften

E7

Einkommensteuererklärung (für beschränkt Steuerpflichtige)

K1

Körperschaftsteuererklärung (für unbeschränkt steuerpflichtige, rechnungslegungspflichtige Körperschaften)

K2

Körperschaftsteuererklärung (für unbeschränkt Steuerpflichtige, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen)

K3

Körperschaftsteuererklärung (für unbeschränkt Steuerpflichtige)

L1

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug

U1

Umsatzsteuererklärung

Kr1

Jahreserklärung für die Kraftfahrzeugsteuer

ELA1

Jahreserklärung für die Elektrizitätsabgabe

EGA1

Jahreserklärung für die Erdgasabgabe

KOH1

Jahreserklärung für die Kohleabgabe

Die Summe sämtlicher unter einer Steuernummer verpflichtend einzureichenden Abgabenerklärungen bildet die "Quotenerklärung". Ist der Abgabepflichtige in einem bestimmten Veranlagungszeitraum verpflichtet, Abgabenerklärungen unter mehr als einer Steuernummer einzureichen, kann der Vertreter im Rahmen der Quotenregelung auch mehr als eine Quotenerklärung abgeben.

Beispiel:

Ein Abgabepflichtiger wechselt innerhalb eines Kalenderjahres von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht. In diesem Fall können für diesen Abgabepflichtigen zwei Quotenerklärungen abgegeben werden, jeweils eine für die Steuernummer der beschränkten Steuerpflicht und eine für die Steuernummer der unbeschränkten Steuerpflicht. Voraussetzung ist, dass der Vertreter beide Steuernummern zur Quotenregelung angemeldet hat.

Beilagen zu Abgabenerklärungen, die zwar auszufüllen und aufzubewahren, aber nur nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen sind (zB Komb 24, Komb 25 und Komb 26), sind nicht Teil der Quotenerklärung.

3. Fristen bei Inanspruchnahme der Quotenregelung

Wird die Quotenregelung in Anspruch genommen, können die betroffenen Abgabenerklärungen bis längstens 31.3. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Diese bundesgesetzlich festgelegte Frist ist wiedereinsetzbar (§ 308 BAO). Wird die Quotenregelung in Anspruch genommen, sind § 134 und § 135 BAO nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass die Einreichfrist des § 134 Abs. 1 BAO nicht gilt, dass Fristverlängerungen im Einzelfall gemäß § 134 Abs. 2 BAO nicht möglich sind und keine Verspätungszuschläge gemäß § 135 BAO festgesetzt werden können. Stattdessen sind im Rahmen der Quotenregelung Zwischentermine einzuhalten, zu denen jeweils ein gewisser prozentueller Anteil an Abgabenerklärungen einzureichen ist. Diese Zwischentermine werden automationsunterstützt überwacht; es gibt Terminerinnerungsschreiben, Informationen über den Erledigungsstand zu den einzelnen Zwischenterminen und gegebenenfalls Sanktionen bei Nichteinhaltung der Zwischentermine.

Gemäß § 134a Abs. 3 BAO kann das zuständige Finanzamt die Frist bis zum 31.3. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres einheitlich für alle bei diesem Finanzamt von einem Vertreter im Rahmen der Quotenregelung noch einzureichenden Abgabenerklärungen bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres verlängern. In diesem Fall sind § 134 BAO und § 135 BAO auch für den Verlängerungszeitraum nicht anzuwenden. Eine weitere einheitliche Fristverlängerung für sämtliche von einem Vertreter im Rahmen der Quotenregelung noch einzureichenden Abgabenerklärungen über den 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen. Außerhalb der Quotenregelung sind Einzelfristverlängerungen über den 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres hinaus allerdings nicht ausgeschlossen. Auf Abgabenerklärungen, die außerhalb der Quotenregelung nach dem 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahre eingereicht werden, sind die § 134 BAO und § 135 BAO anzuwenden.

Gemäß § 134a Abs. 4 BAO können die in § 134a Abs. 1 BAO und § 134a Abs. 3 BAO genannten Fristen vom Bundesminister für Finanzen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere generelle Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstreckt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann damit sowohl die allgemeine Frist (31.3. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres) als auch die Verlängerungsfrist (30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres) erstrecken. Die vom Bundesminister für Finanzen allenfalls erstreckte Frist (also das durch Verordnung anstelle des 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gesetzte Datum) kann vom Finanzamt nicht zusätzlich verlängert werden, weil es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 110 Abs. 1 BAO handelt und § 134 Abs. 2 BAO nicht anwendbar ist.

Außergewöhnliche Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, sind krisenhafte Ereignisse, die über das Gebiet einer Gemeinde bzw. in Wien über das Gebiet eines Gemeindebezirkes hinausgehen und deren Auswirkungen mehrere Tage andauern. Beispiele für solche krisenhaften Ereignisse sind eine Epidemie oder Pandemie, eine Naturkatastrophe (etwa eine Hochwasserkatastrophe), ein Unglücksfall (etwa eine ausländische Reaktorkatastrophe), ein Stromausfall, ein Ausfall von Verkehrsträgern, ein Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Internetdiensten, eine Terror- oder Cyberattacke, Krieg, eine humanitäre Katastrophe oder ein Versorgungsengpass. Keine außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn - ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen - ein Rückstand an Abgabenerklärungen aus früheren Veranlagungszeiträumen aufgebaut wurde, weil die Abgabetermine nicht eingehalten worden sind.

4. Anmeldung zur Quotenregelung

Gemäß § 2 Abs. 1 QuRV hat der Vertreter, um die Quotenregelung in Anspruch nehmen zu können, die Steuernummern, die im Rahmen der Quotenregelung abgewickelt werden sollen, bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über FinanzOnline zur Quotenregelung anzumelden. Formal handelt es sich um eine Anmeldung zur Quote pro Veranlagungszeitraum. Auch Steuernummern, für die Abgabenerklärungen des quotenrelevanten Veranlagungszeitraums bereits vor dem 30.6. des Folgejahres eingereicht wurden, müssen zur Quotenregelung angemeldet werden, wenn sie bei der Berechnung des Quotenerfüllungsstands berücksichtigt werden sollen.

Wird eine Steuernummer vor dem 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres zur Quotenregelung angemeldet und auch vor dem 30.6. dieses Jahres wieder abgemeldet (zB weil sich nach der Anmeldung herausgestellt hat, dass für das betroffene Jahr gar keine Erklärungspflicht besteht), dann besteht bei Abmeldung vor dem 1.6. die allgemeine gesetzliche Frist zur Erklärungsabgabe bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 134 Abs. 1 BAO); bei Abmeldung nach dem 31.5. beträgt die Frist einen Monat (gerechnet ab der bescheidmäßigen Erledigung der Abmeldung).

Mit der Anmeldung einer Steuernummer werden sämtliche Abgabenerklärungen, die zu dieser Steuernummer einzureichen bzw. bereits eingereicht und quotenregelungsfähig sind, in ihrer Gesamtheit zur Quotenerklärung. Es ist daher nicht möglich, einzelne quotenregelungsfähige Abgabenerklärungen in die Quotenregelung einzubeziehen, andere aber nicht.

Beispiel:

Zu einer Steuernummer sind als quotenregelungsfähige Abgabenerklärungen die ESt-, die USt-, die KfzSt- und die ElAbg-Erklärung abzugeben. Mit der Anmeldung der Steuernummer zur Quotenregelung werden sämtliche dieser Abgabenerklärungen in Summe zur Quotenerklärung. Es ist nicht möglich, zB die KfzSt-Erklärung gesondert zu behandeln.

Gemäß § 2 Abs. 2 QuRV kann jeder Vertreter eine bundesweite Quote beim Finanzamt Österreich und eine bundesweite Quote beim Finanzamt für Großbetriebe führen. Wechselt hinsichtlich einer vom Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Steuernummer die Zuständigkeit des Finanzamts, ist die Steuernummer amtswegig automationsunterstützt in die Quote des anderen Finanzamts aufzunehmen.

Als technische Unterstützung werden die für den vorherigen Veranlagungszeitraum zur Quotenregelung angemeldeten und innerhalb der Quotenregelung erledigten Steuernummern als elektronisches Dokument dem Vertreter zur Verfügung gestellt, das dieser für Zwecke der Anmeldung zur Quotenregelung für den folgenden Veranlagungszeitraum verwenden kann. In der Praxis wird der Vertreter daher lediglich Änderungen aufgrund von Mandatszugängen oder -abgängen vornehmen müssen. Der Vertreter wird die Möglichkeit haben, die vorgeschlagenen Steuernummern händisch zu entfernen oder zu ergänzen bzw. mittels xml-Uploads zu überschreiben.

§ 2 Abs. 3 QuRV listet Fälle taxativ auf, in denen die Quotenregelung nach dem 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres beantragt werden kann. Diese Fälle sind

Die Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres in den taxativ aufgelisteten Fällen ist nur bis zum Ablauf des letzten regulären Abgabetermins möglich. Das ist bei Steuernummern, für die auch eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 3 QuRV abzugeben ist, der 31.1. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres; bei allen anderen Steuernummern der 31.3. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres. Auch in diesen Fällen hat die Anmeldung über FinanzOnline zu erfolgen.

Die angemeldeten Steuernummern werden automatisiert der Quote des zuständigen Finanzamts zugeordnet. Meldet ein Vertreter auch Steuernummern an, für die Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, einzureichen sind, werden beim jeweils zuständigen Finanzamt zwei Quoten berechnet. Solche Steuernummern werden sowohl in der Berechnung der spezifischen Quotenerklärungen gemäß § 4 Abs. 3 QuRV als auch in der Berechnung der Gesamtquote gemäß § 4 Abs. 2 QuRV berücksichtigt.

Beispiel:

Steuerberater A meldet für das Veranlagungsjahr 2024 vor Ablauf des 30.6.2025 100 Steuernummern zur Quotenregelung an. Für 60 der Steuernummern ist das Finanzamt Österreich zuständig; für die übrigen 40 Steuernummern ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Für 20 der Steuernummern, für die das Finanzamt Österreich zuständig ist, und für 10 der Steuernummern, für die das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist, ist in der Quotenerklärung jeweils auch eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Die angemeldeten Steuernummern werden automatisiert dem jeweils zuständigen Finanzamt zugeordnet.

Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, fließen in die Berechnung der Quoten gemäß § 4 Abs. 2 QuRV und § 4 Abs. 3 QuRV ein. Alle übrigen Quotenerklärungen fließen nur in die Berechnung der Gesamtquote gemäß § 4 Abs. 2 QuRV ein.

Erfolgt die Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 QuRV nicht vorliegen, ist die Anmeldung mittels verfahrensleitender Verfügung im Sinn des § 244 BAO als verspätet zurückzuweisen. Für Abgabenerklärungen, die aufgrund der verspäteten Anmeldung außerhalb der Quotenregelung einzureichen sind, ist die Frist gemäß § 134 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen. Eine Verlängerung dieser Frist gemäß § 134 Abs. 2 BAO ist daher nicht möglich und § 135 BAO ist anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 4 QuRV sind die Liquidation und die Insolvenzeröffnung Hinderungsgründe für die Teilnahme an der Quotenregelung. Steuernummern von Abgabepflichtigen in Liquidation und Steuernummern von Abgabepflichtigen, die sich in Insolvenz befinden, können nicht zur Quotenregelung angemeldet werden. Die Begründung für die Nichtzulassung von Abgabepflichtigen in Liquidation ist darin zu sehen, dass im Falle einer Liquidation der Besteuerungszeitraum nicht das Kalenderjahr, sondern ein längerer Zeitraum ist (§ 19 Abs. 3 KStG 1988).

Werden Steuernummern angemeldet, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Quotenregelung nicht vorliegen, ist die Anmeldung zur Quotenregelung mittels verfahrensleitender Verfügung abzuweisen. Gegen sie kann weder ein abgesondertes Rechtsmittel (vgl. VwGH 21.9.1988, 88/13/0161) erhoben, noch ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO gestellt werden. Verfahrensleitende Verfügungen können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

5. Abmeldung von der Quotenregelung

Gemäß § 2 Abs. 5 QuRV kann der Vertreter einzelne Steuernummern über FinanzOnline von der Quotenregelung abmelden. Dies gilt jederzeit vor dem 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres. Der Quotenerfüllungsstand des betreffenden Veranlagungszeitraums beim jeweiligen Finanzamt wird laufend automationsunterstützt angepasst. Die Quotenerklärung für die abgemeldete Steuernummer wird bei der Berechnung des Anteils an nicht eingereichten Quotenerklärungen zum nächsten Abgabetermin nicht mehr berücksichtigt, wenn die Abmeldung bis 23:59 Uhr des Abgabetermins erfolgt ist.

Die Abmeldung einer Steuernummer von der Quotenregelung gilt als begründeter Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 134 Abs. 2 erster Satz BAO. Für die noch ausständige(n) Abgabenerklärung(en) des Abgabepflichtigen hat das zuständige Finanzamt eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Der Bescheid, mit dem als Rechtsfolge der erfolgten Abmeldung eine Nachfrist gesetzt wird, ist grundsätzlich dem Abgabepflichtigen zuzustellen, weil dieser durch die Abmeldung von der Quotenregelung nunmehr wieder selbst für die Einhaltung der Fristen für die Einreichung von Abgabenerklärungen verantwortlich ist. Wurde eine Zustellungsbevollmächtigung erteilt, wird der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.

Erfolgte nach der Abmeldung auch ein Vertreterwechsel, kann die Steuernummer vor Fristende durch den neuen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet werden. Da § 2 Abs. 5 vierter Satz QuRV keinen Ermessensspielraum gewährt, sieht § 2 Abs. 5 letzter Satz QuRV die Möglichkeit der vollautomatisierten Gewährung der Nachfrist vor. Für die Einreichung von Abgabenerklärungen von Abgabepflichtigen, deren Steuernummern von der Quotenregelung abgemeldet wurden, sind § 134 und § 135 BAO anzuwenden.

6. Ausscheiden von der Quotenregelung

§ 3 Abs. 1 QuRV und § 3 Abs. 3 QuRV listet jene Fälle auf, in denen die Steuernummer eines Abgabepflichtigen amtswegig aus der Quotenregelung zu nehmen ist. Das Ausscheiden von der Quotenregelung erfolgt mittels verfahrensleitender Verfügung.

Der erste Fall des Abs. 1 betrifft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Abgabepflichtigen während des laufenden Quotenerfüllungszeitraumes. Die Begründung für das Ausscheiden von Abgabepflichtigen in Insolvenz ist darin zu sehen, dass der Abgabepflichtige seine Verfügungsmacht verliert und damit auch die Beauftragung des Vertreters zur Einreichung von Abgabenerklärungen hinfällig wird. Zudem würde die Quotenregelung der zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Wege stehen.

Der zweite Fall betrifft das Nichtvorliegen bzw. den Wegfall der für die Teilnahme an der Quotenregelung erforderlichen Eigenschaften der Abgabenerklärung des Abgabepflichtigen. Die Steuernummer ist zB amtswegig von der Quotenregelung auszuscheiden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass für diese nur eine Einkommensteuererklärung eingereicht wird, mit der ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre (§ 1 Z 4 dritter Satz QuRV) oder wenn das Vertretungsverhältnis zwischen dem Vertreter, der die Steuernummer zur Quotenregelung angemeldet hat, und dem Abgabepflichtigen während des laufenden Quotenerfüllungszeitraumes wegfällt (§ 1 Z 4 erster Satz QuRV).

Der dritte Fall betrifft den Verlust der Vertretereigenschaft des Vertreters, der die Steuernummer zur Quotenregelung angemeldet hat. Dieser kann etwa aufgrund der Auflassung einer Zweigstelle, des Verlusts der Berufsberechtigung oder des Todes des Vertreters eintreten.

Das Ausscheiden einer Steuernummer aus der Quotenregelung ist nur dann möglich, wenn zu dieser Steuernummer im jeweiligen Quotenerfüllungszeitraum noch keine Quotenerklärung eingereicht worden ist.

Beispiel:

Abgabepflichtiger Z hatte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als Folge der Aufgabe der Vermietungstätigkeit im letzt-vorangegangenen Veranlagungszeitraum hat Z im aktuellen Veranlagungszeitraum jedoch ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte.

Wird dieser Umstand vor dem 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres bekannt, kann seine Steuernummer nicht zur Quotenregelung angemeldet werden. Wird dieser Umstand erst nach dem 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres, aber vor Einreichung der Einkommensteuererklärung bekannt, kann seine Steuernummer aus der Quotenregelung ausgeschieden werden. Wird dieser Umstand nach dem 30.6. und nach Einreichung der Einkommensteuererklärung bekannt, zählt die Abgabenerklärung als Quotenerklärung; erst für den darauffolgenden Veranlagungszeitraum wird die Anmeldung dieser Steuernummer zur Quotenregelung unterbunden (falls dem Finanzamt nicht eine neue einkommensteuerpflichtige Tätigkeit im Vorhinein bekannt gegeben wird).

Für die noch ausständige(n) Abgabenerklärung(en) des Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer aus der Quotenregelung ausgeschieden worden ist, hat das zuständige Finanzamt eine Nachfrist von einem Monat zu setzen (§ 3 Abs. 1 erster Satz QuRV). Da § 3 Abs. 1 erster Satz QuRV keinen Ermessensspielraum gewährt, sieht § 3 Abs. 1 letzter Satz QuRV die Möglichkeit der vollautomatisierten Gewährung der Nachfrist vor. Erfolgt nach dem Ausscheiden aufgrund der Beendigung des Vertretungsverhältnisses ein Vertreterwechsel, kann die Steuernummer vor Fristende durch den neuen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet werden. Für die Einreichung von Abgabenerklärungen von Abgabepflichtigen, deren Steuernummern von der Quotenregelung ausgeschieden wurden, sind § 134 BAO und § 135 BAO grundsätzlich anzuwenden. Im Fall von Arbeitnehmerveranlagungen ohne Veranlagungspflicht gilt die Frist des § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988.

Darüber hinaus hat das Finanzamt die abberufene(n) Steuernummer(n), für die die Quotenerklärung nicht eingereicht wurde, gemäß § 3 Abs. 2 QuRV aus der Quotenregelung auszuscheiden, wenn die Quote zum Ablauf einer Abberufungsfrist gemäß § 6 QuRV nicht vollständig erfüllt wurde. Das Ausscheiden hat mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung ohne Setzung einer Nachfrist zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Systematik, der zufolge eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden kann.

Gemäß § 3 Abs. 3 QuRV führt das Ausscheiden von der Quotenregelung in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 QuRV und § 3 Abs. 1 Z 2 QuRV sowie § 3 Abs. 2 QuRV in Verbindung mit § 6 Abs. 3 QuRV dazu, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer nicht mehr in die Berechnung der noch nicht eingereichten Quotenerklärungen ab dem nächsten Abgabetermin einfließt. In den übrigen Abberufungsfällen ist eine Neuberechnung der Quote nach Ausscheiden nicht notwendig, weil die Abberufungsfrist dem letztmöglichen Abgabetermin entspricht und daher bei Nichterfüllung der Quote sämtliche übrig gebliebenen Steuernummern ausgeschieden werden.

Spiegelbildlich sieht auch § 5 Abs. 3 QuRV vor, dass das Finanzamt die Steuernummer eines Abgabepflichtigen infolge einer (anlassbezogenen) Abberufung mit einer verfahrensleitenden Verfügung ohne Setzung einer Nachfrist aus der Quotenregelung ausscheiden muss, wenn die Quote zum Ablauf der Abberufungsfrist nicht vollständig erfüllt wurde. Eine Nachfrist kann in diesen Fällen nicht mehr gewährt werden, weil die im Rahmen der Abberufung gewährte Frist bereits abgelaufen ist und eine Fristverlängerung nur bei offener First möglich ist. Durch die sinngemäße Anwendung des § 3 Abs. 3 QuRV in diesen Fällen fließt die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 QuRV und § 4 Abs. 3 QuRV ) ein.

7. Einreichung von Quotenerklärungen

Gemäß § 4 Abs. 1 QuRV ergibt sich die Berechnungsgrundlage der Quote beim jeweiligen Finanzamt aus der Summe der von einem Vertreter für einen Veranlagungszeitraum angemeldeten Quotenerklärungen bei diesem Finanzamt abzüglich der abgemeldeten und ausgeschiedenen Steuernummern.

§ 4 Abs. 2 QuRV legt die Zwischentermine und entsprechenden prozentuellen Anteile (Quoten) an einzureichenden Quotenerklärungen fest. Die in § 4 Abs. 2 QuRV festgelegten Quoten sind insgesamt über alle Quotenerklärungen gerechnet zu erfüllen und betreffen damit sowohl Quotenerklärungen, die keine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten als auch Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Innerhalb dieser insgesamt zu erfüllenden Abgabetermine, legt § 4 Abs. 3 QuRV zusätzlich zu erfüllende Quoten für Quotenerklärungen fest, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten.

Bis zum 31.10. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres (Abgabetermin 1) sind mindestens 20% aller Quotenerklärungen einzureichen. Alle vor dem 31.10. - einschließlich der bereits vor dem 30.9. eingereichten Quotenerklärungen - werden auf den zum Abgabetermin 1 zu erledigenden prozentuellen Anteil der Quotenerklärungen angerechnet. Bis zum 30.11. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres (Abgabetermin 2) sind mindestens 40% aller Quotenerklärungen einzureichen. Bis zum 31.1. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres (Abgabetermin 3) sind mindestens 60% aller Quotenerklärungen einzureichen. Bis zum letzten Tag im Februar des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres (Abgabetermin 4) sind mindestens 80% aller Quotenerklärungen einzureichen. Bis zum 31.3. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres (Abgabetermin 5) sind 100% der Quotenerklärungen einzureichen.

Beispiel 1:

Steuerberater A hat für den Veranlagungszeitraum 2024 zwei Steuernummern zur Quotenregelung angemeldet, die in die Zuständigkeit des Finanzamts Österreich fallen.

Um den prozentuellen Anteil von 20% zum Abgabetermin 1 zu erfüllen, muss Steuerberater A die Quotenerklärung für die erste der beiden Steuernummern bis zum 31.10.2025 einreichen. Die Quotenerklärung für die zweite Steuernummer hat Steuerberater A bis zum 31.1.2026 einzureichen, um den prozentuellen Anteil von 60% zum Abgabetermin 3 zu erfüllen.

Beispiel 2:

Steuerberater B hat für den Veranlagungszeitraum 2024 eine einzige Steuernummer zur Quotenregelung angemeldet, die in die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe fällt. Um den prozentuellen Anteil von 20% zum Abgabetermin 1 zu erfüllen, muss Steuerberater B die Quotenerklärung für die angemeldete Steuernummer bis zum 31.10.2025 einreichen.

§ 108 Abs. 3 letzter Satz BAO ist anzuwenden: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.12., ist der nächste Tag, der nicht einer dieser Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die einzelnen Abgabetermine stellen wiedereinsetzbare Fristen im Sinne des § 308 BAO dar.

§ 4 Abs. 3 QuRV sieht innerhalb der insgesamt zu erfüllenden Abgabetermine zusätzliche Quoten für Quotenerklärungen vor, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Dies dient dazu, diese Feststellungsverfahren früher abzuschließen, damit die daran anknüpfenden Festsetzungsverfahren zeitiger erledigt werden können. Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens zu 50% zum 30.11. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres (Abgabetermin 2) und zu 100% zum 31.1. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres (Abgabetermin 3) einzureichen. Sämtliche vor dem 30.11. - einschließlich der bereits vor dem 30.9. - eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, werden auf den zum Abgabetermin 2 zu erledigenden prozentuellen Anteil dieser Quotenerklärungen angerechnet. § 108 Abs. 3 letzter Satz BAO und § 308 BAO sind anwendbar. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind auf die zu den Abgabeterminen insgesamt zu erfüllenden prozentuellen Anteile gemäß § 4 Abs. 2 QuRV anzurechnen.

Körperschaftsteuererklärungen von Gruppenträgern und Gruppenmitgliedern, die eine Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Gruppenkörperschaft zum Gegenstand haben (§ 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988 bis § 24a Abs. 1 Z 3 KStG 1988), sind keine "Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten" im Sinne des § 4 Abs. 3 QuRV. Feststellungserklärungen von vermögensverwaltenden Personengesellschaften, an denen nur Kapitalgesellschaften beteiligt und für die somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen sind (EStR 2000 Rz 6024), sind Erklärungen im Sinne des § 4 Abs. 3 QuRV.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Abgabenerklärung vom Abgabepflichtigen selbst eingereicht wird, obwohl er einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen berechtigten Revisionsverband bevollmächtigt und mit der Einreichung der Abgabenerklärung(en) beauftragt hat. In diesem Fall ist die durch den Abgabepflichtigen eingereichte Abgabenerklärung für Zwecke der Berechnung des Quotenerfüllungsstandes des Vertreters so zu berücksichtigen, als hätte sie der Vertreter eingereicht.

8. Überwachung im Rahmen der Quotenregelung

8.1. Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen

Das Finanzamt kann zur Quotenregelung angemeldete Abgabenerklärungen in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen oder anlassbezogen abberufen. Die Abberufung ist die Aufforderung des Finanzamts, die Quotenerklärung innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen (§ 1 Z 5 QuRV). Abberufungen sind verfahrensleitende Verfügungen. Sie können vollautomatisiert erfolgen.

§ 5 Abs. 1 QuRV zählt abschließend auf, welche Amtshandlungen zu Abberufungen von Quotenerklärungen vor Ablauf der in § 134a Abs. 1 BAO genannten Frist führen können, soweit dies erforderlich ist. Diese sind Außenprüfungen gemäß § 147 BAO, Prüfungen gemäß § 153e Abs. 2 BAO, Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union, Gegenberichtigungen bei Verrechnungspreiskorrekturen und Nachschauen und Prüfungen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG. Wird eine Quotenerklärung anlassbezogen abberufen, hat das Finanzamt für deren Einreichung eine Frist von zwei Monaten zu setzen (§ 5 Abs. 1 QuRV). Da § 5 Abs. 1 QuRV keinen Ermessensspielraum gewährt, sieht § 1 Z 5 QuRV die Möglichkeit der vollautomatisierten Fristgewährung vor. Eine Verlängerung der zweimonatigen Abberufungsfrist durch das Finanzamt ist innerhalb der Quotenregelung nicht möglich.

§ 5 Abs. 2 QuRV sieht vor, dass Quotenerklärungen, die infolge einer Abberufung eingereicht werden, auf den zum nächsten Abgabetermin zu erledigenden prozentuellen Anteil der Quotenerklärungen angerechnet werden.

Wurde die Quotenerklärung trotz einer erfolgten Abberufung gemäß § 5 Abs. 1 QuRV nicht eingereicht, ist die betroffene Steuernummer gemäß § 5 Abs. 3 QuRV mit einer verfahrensleitenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann nur dem Abgabepflichtigen selbst eine Zwangsstrafe (§ 111 BAO) angedroht werden. Eine Zwangsstrafe gegen den Vertreter ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Unter Androhung der Zwangsstrafe ist eine Frist zu setzen, bis zu der der Abgabepflichtige die Abgabenerklärung(en) einzureichen hat. Wird diese Frist eingehalten, ist § 135 BAO anzuwenden. Wird diese Frist jedoch versäumt, ist die Zwangsstrafe gegen den Abgabepflichtigen festzusetzen; die Grundlagen für die Abgabenerhebung sind in diesem Fall zu schätzen (§ 184 BAO).

8.2. Nichteinhaltung der Abgabetermine durch den Vertreter

§ 6 QuRV regelt Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Zwischentermine durch den Vertreter. Die konkrete Maßnahme richtet sich danach, zum wievielten Mal in Folge die jeweilige Quote zu einem Abgabetermin des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht vollständig erfüllt wurde. Betrachtungszeitraum ist der Veranlagungszeitraum, das heißt, die Anzahl der nicht eingehaltenen Abgabetermine wird nicht von einem Veranlagungszeitraum auf den nächsten Veranlagungszeitraum übertragen.

§ 6 Abs. 1 QuRV sieht Maßnahmen vor, wenn zu den Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht jeweils der durch § 4 Abs. 2 QuRV vorgeschriebene prozentuelle Anteil an Quotenerklärungen eingereicht wurde. Wurde die Quote zum ersten Mal oder zum zweiten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, wird der Vertreter verwarnt mit dem Hinweis, dass die Fälle zum nächsten Abgabetermin quotengemäß erledigt sein müssen. Wurde die Quote zum dritten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, wird die Abberufung aller noch nicht eingereichten Quotenerklärungen angedroht. Wurde die Quote zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, werden alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen mit Frist bis zum Abgabetermin 5 abberufen. Zusätzlich kann dem Vertreter die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe (§ 111 BAO) für den Fall der nicht vollständigen und zeitgerechten Abgabe aller ausständigen Abgabenerklärungen zum Abgabetermin 5 angedroht werden. Eine etwaige dem Vertreter angedrohte Zwangsstrafe wird festgesetzt, wenn bis zum Abgabetermin 5 nicht alle Quotenerklärungen eingereicht wurden.

Anders als bei der anlassbezogenen Abberufung, wo nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung eine Zwangsstrafe gegenüber dem Abgabepflichtigen festgesetzt werden kann (§ 5 Abs. 3 QuRV), wird eine Zwangsstrafe aufgrund der Nichteinhaltung der Abgabetermine gemäß § 6 QuRV vor Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung gegenüber dem Vertreter festgesetzt. Diese Zwangsstrafe ist gegen den Vertreter und nicht gegen den Abgabepflichtigen zu verhängen, weil die aus der Inanspruchnahme der Quotenregelung erwachsenden Pflichten ausschließlich den Vertreter, nicht aber den Abgabepflichtigen selbst betreffen. Mit der Inanspruchnahme der Quotenregelung durch den Vertreter erwächst beim Vertreter die Verpflichtung, eine ausreichende Anzahl an Quotenerklärungen zu den festgelegten Zwischenterminen einzureichen. Die Einreichung von Abgabenerklärungen im Rahmen der Quotenregelung kann daher nur durch Verhängung einer Zwangsstrafe gegen den Vertreter erzwungen werden. Auch eine allenfalls finanzstrafrechtlich relevante Verletzung der Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen liegt nicht vor, solange dessen Steuernummer zur Quotenregelung angemeldet ist.

Für den Fall, dass zum Abgabetermin 5 nicht 100% der Quotenerklärungen eingereicht wurden und eine Abberufung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 QuRV nicht erfolgt ist, sieht § 6 Abs. 2 QuRV die verpflichtende Setzung einer einheitlichen Nachfrist bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres für alle von einem Vertreter noch nicht eingereichten Quotenerklärungen vor. Ist hingegen die Abberufung aller noch nicht eingereichten Quotenerklärungen bereits erfolgt, weil der jeweils vorgeschriebene prozentuelle Anteil an Quotenerklärungen bei den Abgabeterminen 1 bis 4 nie vollständig erfüllt wurde, hat das Finanzamt bei Versäumung der bei Abberufung gesetzten Frist bis zum Abgabetermin 5 die noch offenen Fälle von der Quote zu nehmen und gemäß § 184 BAO zu schätzen. § 135 BAO ist anzuwenden. Das Ausscheiden erfolgt mittels verfahrensleitender Verfügung. Eine Nachfrist kann in diesen Fällen nicht mehr gewährt werden, weil die im Rahmen der Abberufung gewährte Frist bereits abgelaufen und eine Fristverlängerung nur bei noch offener Frist möglich ist.

Eine Abberufung wird dann nicht erfolgt sein, wenn der jeweils vorgeschriebene prozentuelle Anteil an Quotenerklärungen bei allen oder manchen der vorherigen Abgabetermine (1 bis 4) vollständig erfüllt wurde. Ist eine Abberufung noch nicht erfolgt, hat das zuständige Finanzamt eine Nachfrist bis zum 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu gewähren. In diesem Fall werden bis zur Nachfrist (30.6.) alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen abberufen. Zusätzlich kann dem Vertreter die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe angedroht werden. Eine etwaige dem Vertreter angedrohte Zwangsstrafe wird festgesetzt, wenn zum Ablauf der Nachfrist (30.6.) nicht alle Quotenerklärungen eingereicht wurden. In diesem Fall sind jene Steuernummern, für die die Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, ohne Setzung einer Nachfrist mittels verfahrensleitender Verfügung von der Quote zu nehmen und die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 BAO zu schätzen. § 135 BAO ist anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 3 QuRV gelten für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, von § 6 Abs. 1 QuRV und § 6 Abs. 2 QuRV abweichende Maßnahmen, um deren Einreichung zu beschleunigen. Wurden zum Abgabetermin 2 nicht 50% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, werden alle diese noch nicht eingereichten Quotenerklärungen mit Frist bis zum Abgabetermin 3 abberufen. Zusätzlich kann dem Vertreter die Festsetzung einer Zwangsstrafe angedroht werden. Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, hat das Finanzamt in jenen Fällen, in denen eine Abberufung bereits erfolgt ist, jene Steuernummern, für die die Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, von der Quote zu nehmen und die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen. Eine Nachfrist kann in diesen Fällen nicht mehr gewährt werden, weil die im Rahmen der Abberufung gewährte Frist bereits abgelaufen ist. Das Ausscheiden erfolgt mittels verfahrensleitender Verfügung. Eine etwaige angedrohte Zwangsstrafe wird gegen den Vertreter festgesetzt. § 135 BAO ist anzuwenden.

In jenen Fällen, in denen eine Abberufung noch nicht erfolgt ist, hat das Finanzamt alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Eine Abberufung wird noch nicht erfolgt sein, wenn zum Abgabetermin 2 zumindest 50% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht wurden. Zusätzlich kann in diesen Fällen dem Vertreter die Festsetzung einer Zwangsstrafe angedroht werden.

Wurden infolge einer Abberufung zum Abgabetermin 4 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, wird gegen den Vertreter eine Zwangsstrafe festgesetzt, so sie ihm angedroht wurde. Die noch nicht erledigten Fälle sind mittels verfahrensleitender Verfügung von der Quote zu nehmen und zu schätzen. Auch hier kommt die Gewährung einer Nachfrist nicht in Frage, weil die durch Abberufung verlängerte Frist in diesen Fällen abgelaufen ist. § 135 BAO ist anzuwenden. Die für die übrigen Quotenerklärungen geltenden Maßnahmen (nach dem Schema des § 6 Abs. 1 QuRV und § 6 Abs. 2 QuRV) bleiben unberührt; das gilt auch für eine gegebenenfalls gesondert zu verhängende Zwangsstrafe.

Insgesamt kann gegen den Vertreter bei Abberufung von Quotenerklärungen pro Veranlagungszeitraum und pro Finanzamt je zweimal eine Zwangsstrafe verhängt werden:

8.3. Verhältnis der allgemeinen BAO-Bestimmungen zu den besonderen Bestimmungen der QuRV

War eine Steuernummer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum zur Quotenregelung angemeldet und wurde diese in weiterer Folge vom Vertreter von der Quotenregelung abgemeldet oder amtswegig von der Quotenregelung ausgeschieden, gelten für diese ab dem Wirksamwerden der Abmeldung bzw. des Ausscheidens nicht mehr die in der QuRV geregelten besonderen Bestimmungen, sondern die allgemeinen Bestimmungen der BAO. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung(en) wieder auf den Abgabepflichtigen selbst zurückfällt und mit jenen Maßnahmen, die außerhalb der Quotenregelung vorgesehen sind, durchgesetzt werden kann. Für die noch ausständige(n) Abgabenerklärung(en) ist demnach das Regime der § 134 BAO und § 135 BAO anwendbar.

Nach Abmeldung von der Quotenregelung durch den Vertreter gemäß § 2 Abs. 5 QuRV und Ausscheiden von der Quotenregelung durch das Finanzamt gemäß § 3 Abs. 1 QuRV steht für die Einreichung der noch ausständigen Abgabenerklärung(en) des betroffenen Abgabepflichtigen jeweils eine Nachfrist von einem Monat zu. Nach Ausscheiden von der Quotenregelung durch das Finanzamt infolge der Nichteinreichung der Quotenerklärung nach einer anlassbezogenen Abberufung gemäß § 5 Abs. 3 QuRV steht keine Nachfrist mehr zu, da die bei Abberufung gesetzte Frist bereits abgelaufen und eine Fristverlängerung nur bei offener First möglich ist. Dasselbe gilt gemäß § 3 Abs. 2 QuRV, wenn eine aufgrund der Nichteinhaltung von Abgabeterminen gesetzte Abberufungsfrist (§ 6 Abs. 1 Z 3 QuRV, § 6 Abs. 3 Z 1 QuRV oder § 6 Abs. 3 Z 2 QuRV) oder die gemäß § 134a Abs. 3 BAO gesetzte Nachfrist (§ 6 Abs. 2 QuRV) bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres abgelaufen sind.

In diesen Fällen kann das Finanzamt gemäß § 135 BAO einen Verspätungszuschlag von 10% der festgesetzten Abgabe festsetzen. Bei der Ermessensübung für die Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlags hat das Finanzamt jedoch jene Dauer nicht zu berücksichtigen, über die sich die Steuernummer rechtmäßig in der Quote befunden hat. Darüber hinaus ist eine allenfalls angedrohte Zwangsstrafe gegenüber dem Abgabepflichtigen (im Fall des § 5 Abs. 3 letzter Satz QuRV) festzusetzen und sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen. Erst nach Abmeldung oder Ausscheiden kommt auch eine finanzstrafrechtliche Verfolgung des Abgabepflichtigen aufgrund der Verletzung einer Offenlegungspflicht in Betracht.

8.4. Ausschluss des Vertreters von der Quotenregelung

Gemäß § 7 Abs. 1 QuRV hat das zuständige Finanzamt den Vertreter auf die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Quotenregelung hinzuweisen, wenn die Quote für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (gegebenenfalls innerhalb der gesetzten Nachfrist) bei diesem Finanzamt erfüllt wurde und eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Gemäß § 7 Abs. 2 QuRV kann der Vertreter von einem Finanzamt von der Quotenregelung für einen Veranlagungszeitraum, für den die Frist für die Anmeldung zur Quotenregelung (§ 2 Abs. 1 QuRV) noch nicht abgelaufen ist, ausgeschlossen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

8.5. Beispiele

Beispiel 1:

Zum 31.10.2024 wurde die Quote für das Veranlagungsjahr 2023 in Höhe von 20% nicht vollständig erfüllt, es wurden lediglich 2% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 30.11.2024 wurde die Quote in Höhe von 40% nicht vollständig erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 28% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 31.1.2025 wurde die Quote in Höhe von 60% nicht vollständig erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 36% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 28.2.2025 wurde die Quote in Höhe von 80% nicht vollständig erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 62% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 31.3.2025 wurde die Quote nicht zu 100% erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 82% der Quotenerklärungen eingereicht.

Mögliche Vorgehensweise des zuständigen Finanzamtes:

Nach Abgabeterminen 1 und 2 verwarnt das Finanzamt den Vertreter. Nach Abgabetermin 3 droht das Finanzamt die Abberufung aller noch nicht eingereichten Quotenerklärungen an. Nach Abgabetermin 4 werden alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 5 abberufen und das Finanzamt droht dem Vertreter die Festsetzung einer Zwangsstrafe an. Nach Abgabetermin 5 setzt das Finanzamt eine Zwangsstrafe gegen den Vertreter fest. Die Gewährung einer Nachfrist bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres (also 30.6.2025) ist nicht möglich. Das Finanzamt weist die nicht erledigten Fälle der Schätzung zu und weist den Vertreter auf die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Quotenregelung hin.

Fortsetzung Beispiel 1 (folgendes Veranlagungsjahr):

Zum 31.10.2025 wurde die Quote für das Veranlagungsjahr 2024 in Höhe von 20% vollständig erfüllt. Zum 30.11.2025 wurde die Quote in Höhe von 40% nicht vollständig erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 28% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 31.1.2026 wurde die Quote in Höhe von 60% vollständig erfüllt. Zum 28.2.2026 wurde die Quote in Höhe von 80% nicht vollständig erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 62% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 31.3.2026 wurde die Quote nicht zu 100% erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 82% der Quotenerklärungen eingereicht.

Mögliche Vorgehensweise des zuständigen Finanzamtes:

Nach Abgabetermin 2 verwarnt das Finanzamt den Vertreter. Nach Abgabetermin 4 verwarnt das Finanzamt den Vertreter. Nach Abgabetermin 5 werden unter Setzung einer Nachfrist bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres (also 30.6.2026) alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen abberufen und dem Vertreter die Festsetzung einer Zwangsstrafe angedroht. Wurde die Quote vor Ablauf der Nachfrist nicht zu 100% erfüllt, setzt das Finanzamt gegen den Vertreter eine Zwangsstrafe fest, weist die offenen Fälle der Schätzung zu und schließt den Vertreter für das Veranlagungsjahr 2026 von der Quotenregelung aus.

Beispiel 2:

Insgesamt 36% der von einem Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Abgabenerklärungen des Veranlagungsjahres 2023 sind Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Zum Abgabetermin 1 wurde die Quote für das Veranlagungsjahr 2023 in Höhe von 20% erfüllt. Zum Abgabetermin 2 wurde die Quote in Höhe von 40% nicht vollständig erfüllt - es wurden insgesamt lediglich 36% der Quotenerklärungen eingereicht - darunter insgesamt lediglich 25% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Zum Abgabetermin 3 wurde die Quote in Höhe von 60% nicht vollständig erfüllt - es wurden insgesamt lediglich 56% der Quotenerklärungen eingereicht - darunter insgesamt lediglich 90% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Zum Abgabetermin 4 wurde die Quote in Höhe von 80% nicht vollständig erfüllt - es wurden insgesamt lediglich 74% der Quotenerklärungen eingereicht - darunter aber alle fehlenden Quotenerklärungen, die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Zum Abgabetermin 5 wurde die Quote zu 100% erfüllt.

Mögliche Vorgehensweise des zuständigen Finanzamtes:

Nach Abgabetermin 2 verwarnt das Finanzamt den Vertreter hinsichtlich der Nichterfüllung des insgesamt geforderten prozentuellen Anteils der Quotenerklärungen in Höhe von 40%. Außerdem ruft es sämtliche noch ausständigen Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 ab und droht dem Vertreter die Festsetzung einer Zwangsstrafe an. Nach Abgabetermin 3 verwarnt das Finanzamt den Vertreter hinsichtlich der Nichterfüllung des insgesamt geforderten prozentuellen Anteils der Quotenerklärungen in Höhe von 60%. Hinsichtlich der noch nicht eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, setzt das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe gegen den Vertreter fest, nimmt die offenen Fälle amtswegig aus der Quotenregelung und weist sie der Schätzung zu. Da zum Abgabetermin 4 der insgesamt geforderte prozentuelle Anteil der Quotenerklärungen in Höhe von 80% nicht erfüllt wurde, droht das Finanzamt die Abberufung aller übrigen Quotenerklärungen zum Abgabetermin 5 an. Zum Abgabetermin 5 hat der Vertreter alle noch ausständigen Quotenerklärungen eingereicht (es handelt sich nur mehr um Quotenerklärungen, die keine Abgabenerklärung zur Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten). Ein Anlass für eine Abberufung besteht daher nicht.

Bundesministerium für Finanzen, 12. Juni 2024

Werden zum Formular E6 die Beilagen E6a oder E6c (betriebliche Einkünfte) eingereicht, gelten die Abgabetermine des § 4 Abs. 3 QuRV. Wird die Beilage E6b (außerbetriebliche Einkünfte) eingereicht, gelten die Abgabetermine des § 4 Abs. 2 QuRV.

Inklusive K1-B und K1-V.

Gilt nur für Grenzgänger (Verf61) und bei Vorliegen eines sonstigen i nternationalen Sachverhaltes, zB L1i.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 134a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
QuRV, Quotenregelungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2023
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Quotenregelung, Quotenregelungsverordnung, Quotenerklärung, Quotentermin, Einreichung von Abgabenerklärungen, berufsmäßiger Parteienvertreter, Abberufung

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7501
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 41
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 99
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 154
VwGH 21.09.1988, 88/13/0161
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6024

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