EAS 3453
Abschn. 26 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 (UN-Amtssitzabkommen), sieht vor, dass "[a]us dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse […] von der Besteuerung befreit" sind. Der "Pensionsfonds" bezeichnet gemäß Abschn. 1 lit. i UN-Amtssitzabkommen den "United Nations Joint Staff Pension Fund" (UNJSPF).
Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Steuerbefreiung jeglicher vom UNJSPF ausgezahlter Pensionen, sondern sie kann nur in Verbindung mit einer entsprechenden Vorschrift in einem Amtssitz- oder sonstigen Privilegienabkommen, die eine Steuerbefreiung für Pensionen vorsieht, Rechtsgrundlage für eine Befreiung sein. Bedient sich eine internationale Organisation (zB auf Grundlage einer Vereinbarung zum Transfer von Pensionsansprüchen und aus verwaltungstechnischen Gründen) des UNJSPF zur Auszahlung von Ruhegenüssen, sind diese Ruhegenüsse von der Einkommensteuer befreit, wenn das anwendbare Amtssitz- oder sonstige Privilegienabkommen dies vorsieht (EAS 735, EAS 903, EAS 1369, EAS 2593, EAS 3362 und EAS 3365).
Erhält also beispielsweise eine unbeschränkt steuerpflichtige Witwe aus Anlass des Ablebens eines Pensionsbeziehers, der aufgrund der Privilegienabkommen der UN und der UN-Spezialorganisationen begünstigt war, eine Witwenpension aus dem UNJSPF, so unterliegt sie der Steuerpflicht in Österreich. Da die Witwe selbst nicht aufgrund eines Amtssitz- oder Privilegienabkommens steuerbefreit ist, kann Abschn. 26 UN-Amtssitzabkommen per se auch nicht zu einer Steuerbefreiung führen.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Juli 2024
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 26 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 |
Schlagworte: | Privilegien, Pensionen, Ruhegehälter, Renten, Witwenpension, Vereinte Nationen, UN |
Verweise: |