vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Steuerpflicht einer NATO-Pension

BMF2024-0.237.15410.7.20242024

EAS 3452

Beamte des NATO-Verbindungsbüros in Österreich genießen gemäß Art. 11 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien (BGBl. III Nr. 197/2021) gewisse Privilegien. Gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. d des Abkommens besteht eine Befreiung von der Besteuerung in Bezug auf Gehälter und Vergütungen, die den Beamten von der Organisation geschuldet werden, einschließlich der im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Büro stehenden Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Pensionsleistungen. Diese Befreiung gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Beamten des Büros.

Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut daher nur solche Gehälter und Vergütungen von Beamten des Büros, die "im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Büro" stehen. Von der NATO geschuldete Pensionsleistungen sind daher nur insoweit von der Befreiungsbestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit. d des Abkommens erfasst, als sie auf eine Tätigkeit beim Verbindungsbüro in Wien zurückzuführen sind. Wurde der Steuerpflichtige während seiner Dienstzeit bei der NATO also nicht ausschließlich für das Verbindungsbüro in Wien tätig, ist die Steuerbefreiung zu aliquotieren, da in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige hinsichtlich anderer von der NATO geleisteter Pensionszahlungen keine privilegienrechtlichen Vorteile genießen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich sind solche Pensionsleistungen zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen. Das Abkommen über das NATO-Verbindungsbüro in Wien steht dem Progressionsvorbehalt nicht entgegen (EStR 2000 Rz 7597a mit Verweis auf VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067).

Bundesministerium für Finanzen, 10. Juli 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien, BGBl. III Nr. 197/2021
Art. 11 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien, BGBl. III Nr. 197/2021
Art. 11 Abs. 1 lit. d Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien, BGBl. III Nr. 197/2021

Schlagworte:

Ruhebezüge, Renten, Ruhegenüsse, Pension, Privilegien, Progressionsvorbehalt, NATO

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7597a
VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0067

Stichworte