Am 6. Februar 2024 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/286 in Kraft, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert wird. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II aufgeführt). Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/286 ergeben sich die nachstehenden Änderungen:
- Im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wurden aufgenommen:
- Helmbohnen (ex 0708 90 00 30) aus Bangladesch
- Weinblätter (ex 2008 99 99) aus Ägypten
- Spargelbohnen (ex 0708 20 00; ex 0710 22 00) aus Sri Lanka
- Granadillas und Passionsfrüchte (ex 0810 90 20) aus Thailand
- Durianfrüchte (0810 60 00) aus Vietnam
- Aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wurden gestrichen:
- Minze (ex 12 11 90 86) aus Israel
- Pflanzliche Stoffe enthaltende Nahrungsergänzungsmittel (ex 1302; ex 2106) aus Südkorea
In das TARIC-System wurden neue TARIC-Unterpositionen zu KN-Codes eingeführt, um Granadillas und Passionsfrüchte voneinander abzugrenzen. Daher wurde die TARIC- Unterposition zum KN-Code ex 0810 90 20 im Eintrag zu Granadillas (40) und Passionsfrüchten (50) mit Ursprung in Kolumbien in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wurde wie folgt geändert:
a)Neue Fassung des einleitenden Teils: "gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:"
b)Ziffer ii (Anhang II Nummer 2 "Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln") wurde gestrichen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel berücksichtigt (Änderung der VB-0200 Anlage 3).
Des Weiteren wurde von der Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/256 die Einfuhrbeschränkungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl adaptiert. Dadurch ergeben sich die nachstehenden Änderungen:
- Aufnahme folgender Erzeugnisse, für die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 3 gelten:
- Mischungen, die Wildpilze und/oder wild wachsende Heidelbeeren der Gattung Vaccinium in einer Menge von über 20% entweder eines einzelnen Erzeugnisses oder als Summe der Wildpilze und wild wachsenden Heidelbeeren der Gattung Vaccinium enthalten.
- Trüffeln auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuchtpilze (ex 0710 80 95)
- Wild wachsende Früchte anderer Arten der Gattung Vaccinium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ex 0811 90 95)
- wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, getrocknet (ex 0813 40 95)
- Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten und getrockneten Früchten, die wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium enthalten (ex 0813 50 15; ex 0813 50 19; ex 0813 50 91; ex 0813 50 99)
- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, hergestellt aus wild wachsenden Früchten der Gattung Vaccinium oder diese enthaltend (ex 2007)
- Mischungen von Früchten, Nüssen und anderen genießbaren Pflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit wild wachsenden Früchten der Gattung Vaccinium (ex 2008 97)
- andere wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ex 2008 99 28; ex 2008 99 34; ex 2008 99 37; ex 2008 99 40; ex 2008 99 49; ex 2008 99 67; ex 2008 99 99)
- andere Säfte wild wachsender Früchte der Gattung Vaccinium, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ex 2009 89 35; ex 2009 89 38; ex 2009 89 79; ex 2009 89 86; ex 2009 89 89; ex 2009 89 99)
- Mischung von Säften, hergestellt aus wild wachsenden Früchten der Gattung Vaccinium oder diese enthaltend, sowie deren Verarbeitungserzeugnisse (ex 2009 90 21; ex 2009 90 29; ex 2009 90 51; ex 2009 90 59; ex 2009 90 94; ex 2009 90 96; ex 2009 90 98)
- Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, Saft oder andere Verarbeitungserzeugnisse aus wild wachsenden Früchten der Gattung Vaccinium enthaltend (ex 2202 10)
- Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen und andere nicht alkoholhaltige Getränke, Saft oder andere Verarbeitungserzeugnisse aus wild wachsenden Früchten der Gattung Vaccinium enthaltend (ex 2202 99)
- Lebensmittel, bestehend aus zwei oder mehr Zutaten, die eines der wegen des Risikos einer radioaktiven Kontamination aufgeführten Einzelerzeugnisse in einer Menge von mehr als 20% entweder eines einzelnen Erzeugnisses oder als Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten:
- Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen (ex 1704 90)
- Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (ex 1806)
- Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren (ex 1905)
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel berücksichtigt (Änderung der VB-0200 Anlage 1)
Bundesministerium für Finanzen, 13. Februar 2024
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel, Tschernobyl |
Verweise: | VB-0200 Anlage 1 |