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Information zu der am 13. Februar 2024 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200)

BMF2024-0.121.20113.2.20242024

Am 6. Februar 2024 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/286 in Kraft, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert wird. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II aufgeführt). Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/286 ergeben sich die nachstehenden Änderungen:

In das TARIC-System wurden neue TARIC-Unterpositionen zu KN-Codes eingeführt, um Granadillas und Passionsfrüchte voneinander abzugrenzen. Daher wurde die TARIC- Unterposition zum KN-Code ex 0810 90 20 im Eintrag zu Granadillas (40) und Passionsfrüchten (50) mit Ursprung in Kolumbien in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wurde wie folgt geändert:

a)Neue Fassung des einleitenden Teils: "gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:"

b)Ziffer ii (Anhang II Nummer 2 "Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln") wurde gestrichen.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel berücksichtigt (Änderung der VB-0200 Anlage 3).

Des Weiteren wurde von der Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/256 die Einfuhrbeschränkungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl adaptiert. Dadurch ergeben sich die nachstehenden Änderungen:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel berücksichtigt (Änderung der VB-0200 Anlage 1)

Bundesministerium für Finanzen, 13. Februar 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89
DVO 2020/1158, ABl. Nr. L 257 vom 06.08.2020 S. 1
VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel, Tschernobyl

Verweise:

VB-0200 Anlage 1
VB-0200 Anlage 3

Stichworte