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Information zur Neuauflage der Arbeitsrichtlinie Guatemala - Embargo (AH-2416)

BMF2024-0.044.12017.1.20242024

Mit Verordnung (EU) 2024/287 des Rates vom 12. Jänner 2024 wurden restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala erlassen.

Diese restriktiven Maßnahmen sehen Beschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die für Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind.

Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2024/287 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) 2024/287 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen befinden, werden eingefroren.

Die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Anhang I der Verordnung (EU) 2024/287) wird in der internen Arbeitsrichtlinie Guatemala - Embargo (AH-2416 intern) den Dienststellen des Zollamtes Österreich zur Verfügung gestellt. Bis dato wurde keine entsprechende Liste im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die Bestimmungen dieser Verordnung wurden in der neuen Arbeitsrichtlinie Guatemala - Embargo (AH-2416) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Jänner 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2024/287 , ABl. L 2024/287 vom 15.01.2024
Art. 2 VO 2024/287 , ABl. L 2024/287 vom 15.01.2024
Anhang I VO 2024/287 , ABl. L 2024/287 vom 15.01.2024

Schlagworte:

restriktive Maßnahmen, Guatemala, wirtschaftliche Ressourcen, Gelder

Verweise:

AH-2416

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