vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 04. Jänner 2024 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMF2024-0.005.5014.1.20242024

Am 04. Jänner 2024 tritt eine neue Aussetzungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 der Kommission zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union) in Kraft, mit der die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung angeführten Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Union verboten wird.

Durch diese Verordnung, die die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1587 ersetzt, ergeben sich folgende relevante Änderungen:

1. Die Einfuhr von folgenden Exemplaren des Anhangs B in die Union wurde verboten:

2. Das Verbot der Einfuhr von folgenden Exemplaren des Anhangs A in die Union wurde aufgehoben:

3. Das Verbot der Einfuhr von folgenden Exemplaren des Anhangs B in die Union wurde aufgehoben:

4. Außerdem wurde der Name der Art Ovis aries cycloceros in Ovis bochariensis und der Name der Art Tridacna tevoroa in Tridacna mbalavuana abgeändert.

5. Des Weiteren wurden folgende Änderungen beschlossen:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Anlage 13) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 4. Jänner 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1
DVO 2023/2770, ABl. L 2023/2770 vom 13.12.2023
DVO 2019/1587, ABl. Nr. L 248 vom 27.09.2019 S. 5

Schlagworte:

Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Verweise:

VB-0330 Anlage 13

Stichworte